700 Sechster Teil. Ergebnisse und Entwicklung von 1377 bis 1794.
sich aber, wie hieraus zu ersehen ist, die Finanzausgaben von den Aus-
gaben der allgemeinen Verwaltung doch einmal nicht reinlich scheiden
lassen, so können auch die in Abschnitt X verrechneten Zuschüsse zu den
Finanzämtern mit Fug und Recht den allgemeinen Verwaltungsausgaben
zugezählt werden, umsomehr, als sie ihnen bis zu einem gewissen Grade
innerlich verwandt sind, da sie der Herbeischaffung des hauptsächlichsten
Hilfsmittels aller öffentlichen Verwaltung, des Geldes, dienen.
Die im zweiten Abschnitt vereinigten Ausgaben für die bewaffnete
Macht mahnen uns unwillkürlich an den modernen Begriff „Militäretat“.
Gleichwohl sind sie durchaus nicht reine Militärausgaben; denn die
Reitenden Söldner, die in so hohem Mafse an ihnen beteiligt sind, werden
noch mehr fast als zu kriegerischen Zwecken im Nachrichten- und Bot-
schaftsdienst verwendet. Sie sind ein Organ nicht nur der militärischen
Machtbethätigung, sondern ganz im allgemeinen der städtischen Interessen-
vertretung nach aufsen, und die Ausgaben für sie, wie die Ausgaben für
die bewaffnete Macht überhaupt, fallen damit unter den weiteren Begriff
der „Sicherung der städtischen Interessen gegen Beeinträchtigung durch
auswärtige Mächte“. Diesem Begriffe lassen sich auch ohne weiteres die
Ausgaben für Kriegszüge und auswärtige Händel in Abschnitt IV, die
sonstigen Ausgaben für den auswärtigen Dienst und für das Nachrichten-
wesen in Abschnitt V unterordnen. Auch Abschnitt VI gehört hierher;
denn der Ehrendienst erstreckt sich in der Hauptsache auf einflufsreiche
auswärtige Personen, mit denen der Rat freundliche Beziehungen zu unter
halten wünscht, um die städtischen Interessen desto besser vor Beeinträch-
gung durch fremde Machthaber schützen zu können. Und nicht minder
stellen sich die in Abschnitt III verrechneten Ausgaben für den Sicher-
neitsdienst bei näherer Betrachtung als Aufwendungen für den auswärtigen
Dienst dar; denn zu zwei Dritteln werden sie gemacht, um die Stadt und
'hre Interessen nach aufsen hin zu sichern und selbst das letzte, auf den
.nneren Sicherheitsdienst verwendete Drittel bezweckt vornehmlich, Gewalt-
‘hatten fremder Massenbesucher bei. Reichstagen, Turnieren, Heiligtums-
weisungen und ähnlichen Anlässen zu verhüten.
Wir erhalten somit eine zweite Gruppe von Ausgaben, welche den
IT. bis VI. Abschnitt unseres fünften Teiles umfaflst und Aufwendungen
für den auswärtigen Dienst der Stadt im weitesten Sinne, oder genauer:
für die Sicherung der städtischen Interessen gegen Beeinträchtigung durch
auswärtige Mächte in sich schliefst. Lassen wir hierneben die Ausgaben
für Rechtspflege, für Polizei- und Wohlfahrtspflege, für Bauwesen, für
Verzinsung der öffentlichen Schuld und für Erwerb von Besitz- und
Hoheitsrechten zunächst einmal als besondere Gruppen bestehen, so erhalten
x
wir al
von v
(Gelder
die £
1.
IT}
V
[T“
VW,
VL
vl
NG
wann
eig!
TON
DEZ
Ha
un
del
1
1}
a4