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muss uns zuerst wunderbar erscheinen; doch finden wir
leicht eine Erklärung dafür. Die Meister haben mit der
Zeit eingesehen, welches Missverhältnis zwischen der
äusseren Verfassung ihres Gewerbes und dessen eigent-
Jichem gegenwärtigen Zustand besteht und auch den Punkt
kennen gelernt, der die Änderung hervorgebracht hat, die
Frage der zurückgelegten Lehrzeit. So mochten sie auch
den Bestrebungen nicht abhold sein, deren Zweck war,
wirklich wieder die frühere Lehrzeit zur Einführung zu
bringen; wenn wieder Mangel an Arbeitern eintreten
sollte, — für den Augenblick waren die Meister mit
Arbeitskräften versehen — dann würde es doch stets
Mittel und Wege geben, die neuen Bestimmungen zu um-
yehen.
5. Den Gesellen wird schliesslich ihre Widersetzlich-
keit nochmals ernstlich vorgehalten und für den Wieder-
holungsfall mit strengen Strafen gedroht, wie sie in den
einschlägigen Reichs- und Kreisschlüssen festgesetzt sind;
zu besserer Beherzigung dieser Ermahnungen wird ihnen
dann noch
6. ein Exemplar des fränkischen Kreisschlusses von
1799 !) in ihre Lade gegeben, welcher bei der nächsten
Zusammenkunft soll vorgelesen werden.
So ist der Streit endlich beigelegt, das Rugsamt hat
seinen Willen durchgesetzt und zugleich haben doch auch
die Gesellen die Anerkennung als Korporation und bezüg-
lich ihres andern Wunsches wenigstens eine Versicherung
erhalten. Um indess die definitive Feststellung der obli-
gatorischen dreijährigen Lehrzeit zu erreichen, bedarf es
einer neuen Bitte der Gesellen, 4) die ebenfalls von Seite
ler Geschworenen Unterstützung findet.
1) Fränkischer Kreisschluss in Betreff der Handwerkermissbräuche
and Aufstände der Gesellen. 1799.
2) Rugsamts-Prot. 27. Aug. 1801. f. 607.
3) Für Meister, die sich erst neu einzünften lassen und deren
Arbeiter sollte das in Rede stehende Erfordernis wegfallen.