Objekt: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Die Rothenburger Geridhtsordnung enthält feine Beftimmungen Über 
Rechtsmittel und Höhere Inftanzen. Das gemeine Recht war au bier maß=- 
gebend: das faijerlihe Rammergericht galt, wenigitens für 3wilfachen, als die 
hböbere Snitanz 31). 
3 9. 
Zwangsvollitredung. 
Sm elften Titel ijft die VBolljtredung der rechtsfräftigen Urteile geregelt. 
Diefelbe richtet fi in erfter Linie gegen beweglihe Sachen, in zweiter Linie gegen 
die liegende Habe des Schuldners. 
Weigert fihH der Schuldner, von fidH aus „gnugjame Pfand zu legen“, fo 
fann der Gläubiger nad) Erteilung der Erefution durdH den Richter („vollftred= 
bare Ausfertigung“) durch einen Fronboten Pfand in Höhe der Schuld fordern 
lafjen. Die betreffenden Gegenftände werden dann durch die „gefhworenen 
Ynterfäuffel“ gejhäßt und in Gewahrfam genommen. Diejes Pfand kann der 
Schuldner in acht Tagen um die gefhäßte Summe wieder auslöfen. Tut er das 
nicht, [od fommt es zur Berfteigerung, und zwar jogleich, „Jofern Wetters halb 
fein verhinderung einfelt”. Bei der Auswahl der Pfandgegenftände Joll mög- 
lift Jhonend verfahren werden. Was der Schuldner am feicteften entbehren 
fann, ift zuerft zu nehmen, Werkzeug, au Pferde, Ochjen, und Jonft zum Ader- 
bau nötige Dinge find nur im äußerften Falle zu pfänden. 
Reicht die fahrende Habe zur Befriedigung des Schuldners nicht aus, [0 
fann fid& der Gläubiger auch an die liegenden Güter halten. 
Der Fronbote entnimmt hier dem Haus einen Span, dem Ader oder der 
Miele eine Scholle oder ein Wajenftüc. Dieje Zeichen der geichehenen Pfändung 
werden am nächften Gerichtstag aufgeboten. Der Schuldner hat fodann in der 
Stadt 14 Tage, auf dem Lande vier Wochen Zeit, den Gläubiger zufriedenzu- 
{tellen. Unterbleibt die Bezahlung der Schuld, fo wird das gepfändete Gut ge- 
Ibäßt und dem Gläubiger überantwortet. 
Zm vierten Gejeg des elften Titels gibt die Reformation eine Erflärung, 
was fahrende und was liegende Habe feli. Demnad find Bargeld, Hausrat, Klei- 
der, Werkzeug ulw., furz alles, „das getrieben und getragen werden mag“, fah- 
rendes Gut, ebenjo Zinjen, Früchte, Rußungen, die in beftimmten SFriften ver- 
fallen. Au die Filde in Weihern find ausdrüdlih als fahrende Habe erwähnt. 
Zur liegenden Habe zählt neben Grundjtücden auch das Getreide und andere 
Trüchte des Erdreihs vor der Trennung, 3. S. Obft auf den Bäumen, 
Reicht der Befig eines Schuldners nicht aus, um den Gläubiger zu befrie- 
digen, jo kann er in den Schuldturm gefperrtt werden, und zwar bei Schulden 
unter 100 Gulden Gejamtjumme fünf, darüber zehn Jahre. Berzichtet der Gläu- 
biger auf Salt — 3. B. bei Zahlungsfähigfeit des Schuldners —, jo muß der 
Schuldner einen Eid Ihwören, daß er fih der Stadt bzw. feinem Anweien auf 
31) Bezold a.a. D. S. 71. 
19
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.