Die Rothenburger Geridhtsordnung enthält feine Beftimmungen Über Rechtsmittel und Höhere Inftanzen. Das gemeine Recht war au bier maß=- gebend: das faijerlihe Rammergericht galt, wenigitens für 3wilfachen, als die hböbere Snitanz 31). 3 9. Zwangsvollitredung. Sm elften Titel ijft die VBolljtredung der rechtsfräftigen Urteile geregelt. Diefelbe richtet fi in erfter Linie gegen beweglihe Sachen, in zweiter Linie gegen die liegende Habe des Schuldners. Weigert fihH der Schuldner, von fidH aus „gnugjame Pfand zu legen“, fo fann der Gläubiger nad) Erteilung der Erefution durdH den Richter („vollftred= bare Ausfertigung“) durch einen Fronboten Pfand in Höhe der Schuld fordern lafjen. Die betreffenden Gegenftände werden dann durch die „gefhworenen Ynterfäuffel“ gejhäßt und in Gewahrfam genommen. Diejes Pfand kann der Schuldner in acht Tagen um die gefhäßte Summe wieder auslöfen. Tut er das nicht, [od fommt es zur Berfteigerung, und zwar jogleich, „Jofern Wetters halb fein verhinderung einfelt”. Bei der Auswahl der Pfandgegenftände Joll mög- lift Jhonend verfahren werden. Was der Schuldner am feicteften entbehren fann, ift zuerft zu nehmen, Werkzeug, au Pferde, Ochjen, und Jonft zum Ader- bau nötige Dinge find nur im äußerften Falle zu pfänden. Reicht die fahrende Habe zur Befriedigung des Schuldners nicht aus, [0 fann fid& der Gläubiger auch an die liegenden Güter halten. Der Fronbote entnimmt hier dem Haus einen Span, dem Ader oder der Miele eine Scholle oder ein Wajenftüc. Dieje Zeichen der geichehenen Pfändung werden am nächften Gerichtstag aufgeboten. Der Schuldner hat fodann in der Stadt 14 Tage, auf dem Lande vier Wochen Zeit, den Gläubiger zufriedenzu- {tellen. Unterbleibt die Bezahlung der Schuld, fo wird das gepfändete Gut ge- Ibäßt und dem Gläubiger überantwortet. Zm vierten Gejeg des elften Titels gibt die Reformation eine Erflärung, was fahrende und was liegende Habe feli. Demnad find Bargeld, Hausrat, Klei- der, Werkzeug ulw., furz alles, „das getrieben und getragen werden mag“, fah- rendes Gut, ebenjo Zinjen, Früchte, Rußungen, die in beftimmten SFriften ver- fallen. Au die Filde in Weihern find ausdrüdlih als fahrende Habe erwähnt. Zur liegenden Habe zählt neben Grundjtücden auch das Getreide und andere Trüchte des Erdreihs vor der Trennung, 3. S. Obft auf den Bäumen, Reicht der Befig eines Schuldners nicht aus, um den Gläubiger zu befrie- digen, jo kann er in den Schuldturm gefperrtt werden, und zwar bei Schulden unter 100 Gulden Gejamtjumme fünf, darüber zehn Jahre. Berzichtet der Gläu- biger auf Salt — 3. B. bei Zahlungsfähigfeit des Schuldners —, jo muß der Schuldner einen Eid Ihwören, daß er fih der Stadt bzw. feinem Anweien auf 31) Bezold a.a. D. S. 71. 19