Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Erster Teil. Der Rat. 
8 3. Die Genannten des Gröfseren Rates und die Ratswahl. 
Neben den im Rate der Sechsundzwanzig Bürgermeister vereinigten 
Konsuln und Schöffen begegnet uns in den ältesten, bis in das dreizehnte 
Jahrhundert zurückreichenden Rechtsaufzeichnungen noch ein anderes an 
der Gesetzgebung beteiligtes Element, die „Genannten des Gröfseren Rates“ 
der kurzweg die „Grenannten“. Ihr Ursprung liegt schon in ihrem Namen 
angedeutet. Er bezeichnet Gemeindemitglieder, die dem öffentlichen. Gericht 
als glaubwürdige Personen genannt und als solche vereidigt sind. Diese 
Nennung mag früher wohl durch die Gemeinde selbst erfolgt sein, im 
rierzehnten Jahrhundert, wo wir zuerst etwas Näheres darüber erfahren, 
steht sie dem Rat zu, welcher die ihm geeignet erscheinenden Personen 
den Genannteneid schwören und die Namen der Vereidigten in eine besondere 
Liste eintragen läfst. Ihre Gesamtzahl bewegt sich, ohne irgendwie gebunden 
zu sein, in der Regel um die zweihundert herum: lauter ansehnliche 
Männer in gesicherter Lebensstellung, Angehörige ehrbarer Geschlechter, 
vermögende Kaufleute, Doktoren der Rechte, Ärzte, Apotheker u. a. Ver- 
einzelt werden auch Handwerker unter sie aufgenommen, jedoch nur wenn 
sie sich durch besondere Tüchtigkeit zu gröfserem Wohlstand empor- 
gearbeitet haben. Kleine Leute, die von der Hand in. den Mund lebten, 
oder sich in abhängiger Stellung befinden, bleiben ausgeschlossen. 
Die Thätigkeit der Genannten erinnert, soweit wir. uns auf Grund 
der Quellen des vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderts ein Bild davon 
machen können, an. die Rolle, welche die Scabini des ältesten Strafs- 
burger Stadtrechts und die Genannten in andern süddeutschen Städten, 
z. B. in Wien, spielen. Wie diese fungieren sie als öffentliche Urkunds- 
personen und können zu zweit zu jedem Verkehrsakte als qualifizierte 
Zeugen beigezogen werden. Daneben gelten sie als die berufenen Vertreter 
der Gemeinde in allen Fällen, in denen der Rat eine Kundgebung des 
Gemeindewillens für nötig hält. In dieser Eigenschaft fällt ihnen ins- 
besondere bei der alljährlich am Mittwoch nach Ostern stattfindenden Neu- 
besetzung des Rates eine wichtige Rolle zu, indem es ihnen obliegt, aus 
den Mitgliedern des abtretenden Rates einen Konsul und einen Schöffen 
zu Wählern des neuen Rates zu küren, worauf der abtretende Rat aus 
ihrer Mitte drei weitere Wähler bestellt, sodafs die Ernennung des neuen 
Rates jedesmal in den Händen von zwei durch die Genannten gewählten 
Bürgermeistern und drei durch die Bürgermeister gewählten Genannten 
liegt. Das aktive Wahlrecht war für alle Genannten gleich, das passive 
beschränkte sich de facto auf die angesehensten unter ihnen, so jedoch, 
dafs jeder, der zum Wähler erkoren wurde, seine Wahlfähigkeit für die
	        
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