Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Erster Abschnitt. Der Rat als Träger der öffentlichen Gewalt in der Stadt. 41 
Slche 
d er 
Aus 
ren“ 
ZI 
der 
f CN 
ü(en 
end. 
“ung 
halt 
HEN 
los 
ung 
Ing 
ıZeL, 
ung 
Yen 
;:hen 
ıren 
;hf- 
12 
der Herrscher die ihm zu Gebote stehenden Machtmittel benutzt, um mit 
starker Hand die bestehende Rechtsordnung zu beschirmen. Und was als 
Recht in Übung ist, darüber kann nur das Urteil des Volkes entscheiden, 
Auch der Einwohnerschaft Nürnbergs wird vermutlich die Befugnis zur 
Mitwirkung bei der lokalen Rechtsprechung und Gesetzgebung nie: be- 
stritten worden sein. Wie weit diese Mitwirkung freilich in jedem ein 
zelnen Fall reichte, das war eine Machtfrage, die wohl nicht zu allen 
Zeiten in ein und demselben Sinne entschieden wurde. Immerhin finden 
wir die Bürgerschaft bereits am Ausgang des zwölften Jahrhunderts im 
anerkannten Besitze des Rechtes, die Umlegung und Erhebung der Steuern, 
welche sie dem König zu zahlen hatte, selbst zu besorgen. 
Das folgende Jahrhundert sah den Sturz der Hohenstaufen und den 
Verfall der deutschen Königsmacht, während gleichzeitig das wirtschaft- 
liche Leben der Nation einen Aufschwung nahm, der nicht zum wenigsten 
den Städten zu gute kam und das Selbstbewufstsein des Bürgertums ge- 
waltig steigerte. Welchen Einflufs diese Entwicklung auf die Ausgestal- 
tung der Machtverhältnisse in Nürnberg hatte, läfst sich daraus entnehmen, 
dafs zu Anfang des vierzehnten Jahrhunderts der König, unfähig, die 
Stadt und seine städtischen Amtleute aus eigener Kraft zu schirmen, 
seinen Schultheifs dem Schutze der Bürger empfahl. Kein Wunder, dafs 
sich die Selbstverwaltung aufs üppigste entfaltete! Nach und nach engten 
ihre Fortschritte die Wirksamkeit der königlichen Behörden derartig ein, 
dafs diese sich in der Hauptsache auf die Erhebung bestimmter Gefälle 
beschränkt sahen und als reine Finanzämter schliefslich mitsamt ihren 
Einnahmen käuflich in den Besitz der Stadt übergehen konnten. 
sen 
Jen 
10 
len 
an 
a. 
In. 
Ar 
1f- 
91T 
N 
S 3. Die Erwerbung des Schultheifsenamtes durch die Stadt, 
Für das Schultheifsenamt bahnte sich diese Entwicklung bereits im 
dreizehnten Jahrhundert dadurch an, dafs es zu Gunsten des königlichen 
Fiskus an Nürnberger Bürger verpfändet wurde. Diese Pfandinhaber waren 
wohl alle mehr oder weniger auf ein freundliches Zusammenwirken mit 
den Gemeindeorganen angewiesen, und wenn auch bedacht, ihre Amtsein- 
künfte ungeschmälert zu erhalten, so doch durchaus nicht darauf erpicht, 
sich mit Geschäften zu beladen, die zu übernehmen sich ein anderer bereit 
fand. Dazu kam, dafs es spätestens seit dem Ende des dreizehnten Jahr- 
hunderts dem König selbst nicht mehr wünschenswert erscheinen konnte, 
den Einflufs seines Schultheifsen in der Stadt zu verstärken. Im Jahre 
1287 nämlich hatte Rudolf von Habsburg den Burggrafen Friedrich von 
Nürnberg mit zwei Dritteln der Einkünfte des Schultheifsenamtes und
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.