Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Erster Teil. Der Rat, 
Dem Zollamt lag es ob, die Marktabgabe zu vereinnahmen, welche 
der fremde Kaufmann von seinem in der Stadt erzielten Umsatz in der 
Weise zu entrichten hatte, dafs er die Stückgüter bei ihrer Ein- und Aus- 
fuhr unter den Thoren, die nach dem Gewicht verkauften „Zentnerwaren“ 
hingegen in der öffentlichen Wage, wo sie dem Käufer unter obrigkeit- 
licher Aufsicht zugewogen wurden, versteuerte. Aufserdem erhob der 
Zöllner von dem die Stadtthore passierenden Gefährt und Vieh ein Wege- 
geld als Gebühr für die Benutzung der dem Marktverkehr dienenden 
Strafsen und Brücken, deren Unterhaltung ihm oblag. 
Das Münzamt, aus dem Münzmeister und seinen Gehilfen bestehend, 
hatte die Münzen, welche kraft königlichen Befehls am Orte Währung 
besafsen, in dem vom Könige vorgeschriebenen Gewicht und Feingehalt 
herzustellen und sich wegen des dabei als Schlagschatz erzielten Gewinnes 
mit dem königlichen Fiskus auseinanderzusetzen. 
Sache des Schultheifsen endlich war es, im Namen des Königs 
die Ruhe und Ordnung in der Stadt aufrecht zu erhalten. In Ausübung 
dieses Amtes fällt ihm der Vorsitz im Stadtgericht und die Vollziehung 
der Gerichtsurteile zu. Er handhabt die Sicherheits- und Gewerbepolizei, 
er erläfst Verordnungen zur Regelung des Verkehrs und zur Wahrung 
des Stadtfriedens; er vereinnahmt die Gerichtsbulsen und die Gebühren 
für den Rechtsschutz, den er schutzbedürftigen Parteien auf ihr Ansuchen 
kraft seiner Amtsgewalt gewährt. 
Zeitweise mag dem Zöllner, Münzer und Schultheifsen zur besseren 
Wahrnehmung der königlichen Interessen noch eine mit gröfßseren Macht- 
mitteln ausgestattete lokale Öberbehörde, etwa in der Gestalt des in den 
Quellen mehrfach erwähnten Hofrichters oder Vogtes, vorgesetzt gewesen 
sein. Im dreizehnten Jahrhundert ist von der Thätigkeit einer derartigen 
Zwischeninstanz Jedenfalls nichts mehr wahrzunehmen. Dagegen sehen 
wir den genannten Ämtern von unten her in der kräftig aufblühenden 
Selbstverwaltung einen Mitbewerber in der Handhabung der öffentlichen 
Gewalt erwachsen. 
+ 
$ 2. Die Entwicklung der städtischen Selbstverwaltung. 
Die königlichen Ämter bildeten wohl von Anfang an nur einen, 
wenn auch den wichtigsten Teil der städtischen Verwaltungsorganisation. 
Königtum und Selbstverwaltung sind im deutschen Mittelalter untrennbar 
mit einander verbunden; denn der König ist nach deutscher Rechtsauf- 
fassung, wie schon bemerkt, der Schutzherr seiner Unterthanen; ihr 
Gehorsam und ihre Dienstwilligkeit beruhen auf der Voraussetzung, dafs
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.