Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
ein Mafs verabreicht. Als Legitimation dienen Blechmarken, die den 
Kindbetterinnen durch die Hebammen, den Verwundeten durch die Ärzte 
ausgehändigt werden. 
$ 4. Die Beutemeister. 
Während des Krieges 144950 wurde bei der Rückkehr von jeder 
gröfseren Unternehmung ein Sechserausschufs eingesetzt, zu dem der Haupt- 
mann des Gereisigen Zeugs, der Hauptmann des Rennfähnleins, der Haupt- 
mann vom Rat, die alten Söldner der Stadt, die Schweizer und das übrige 
Fufsvolk je einen Vertreter abordneten. Diese sechs müssen als „Beute- 
meister“ schwören, getreulich mit der Beute umzugehen. Daraufhin unter- 
suchen sie mit Hilfe der Thorwächter die in die Stadt einziehenden Truppen 
und nehmen alles, was zur Beute gehört, an sich. Den „Plunder“, zu 
dem Getreide, Betten und Hausrat gerechnet werden, lassen sie in den 
Zwinger schaffen, um ihn dort verschlossen aufzubewahren, bis sich die 
Gelegenheit ergiebt, ihn auf dem Markt an den Meistbietenden zu ver- 
steigern. Von dem eingebrachten Vieh wird zum voraus das zehnte Haupt 
für die Küche ausgeschieden. In den Rest teilen sich die Truppenführer 
und die Stadt; doch steht es dem Rat frei, das Vieh für Rechnung der 
Stadt auch ganz zu übernehmen und den andern Berechtigten ihren Anteil 
in Geld herauszuzahlen. 
War die gesamte Beute zu Geld gemacht, so forderten die Beute- 
meister alle die, welche an dem Zuge teilgenommen hatten, durch öffent- 
lichen Anschlag an einem neben dem Schönen Brunnen errichteten „Stock“ 
auf, sich zu einer bestimmten Stunde im Rathaus einzufinden, um dort 
„Beuterecht“ zu thun, d. h. durch einen auf das entblöfste Schwert ge- 
leisteten Kid zu versichern, dafs sie den in Frage stehenden Zug wirklich 
mitgemacht und alles, was sie dabei erbeutet, richtig abgeliefert hätten. 
Drei Schreiber zeichnen die Namen der Schwörenden auf. Dann wird 
jeder. einzelne befragt, ob er irgend etwas wisse, was zur gemeinen Beute 
gehöre und noch nicht abgeliefert sei. Wenn auf diese Weise der Ge- 
samtbestand der Beute und die Zahl der Anteilsberechtigten festgestellt 
war, so wurde ausgerechnet, wieviel auf den einzelnen Mann entfiel. Als 
KEinheitssatz diente dabei der Anteil des Fulsgängers, dem der Wagen- 
knecht und das Gespannpferd gleichgestellt war, während der Reiter den 
doppelten Betrag zu beanspruchen hatte. Auf Grund dieser Berechnung 
fand schliefslich die Auszahlung der Beuteanteile statt, womit die Aufgabe 
der Beutemeister erledigt war.
	        
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