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Zweiter Abschnitt. Die Ämter der Kriegsverwaltung. 153
jederzeit, dem Diener nur zu gewissen, vertragsmälsig vereinbarten Kün-
digungsterminen freisteht. Je nach dem Inhalt der Bestallung dient der
Söldner entweder als „Einrösser“, d. h. mit nur einem, von ihm persönlich
gerittenen Pferde, oder er führt der Stadt als „Spiefser“ noch einen oder
mehrere berittene Knechte zu. Er verpflichtet sich, den Bürgern gegen
jedermann als ein rechter Söldner zu dienen, die Stadt ohne Urlaub nicht
zu verlassen und auch sein Pferd nach auswärts nicht länger als auf vier
Tage und nicht über acht Meilen hinaus zu verleihen. Als Entgelt erhält
er für jedes Pferd, das er laut Vertrag in den Dienst der Stadt stellt,
einen Monatssold von 3 G”. Dazu treten für die tüchtigeren Elemente zum
Teil sehr reichlich bemessene Geschenke beim Dienstantritt und bei der
Entlassung, sowie aufserordentliche Belohnungen für besondere Leistungen.
Kin Rüstgeld wird dagegen nur ausnahmsweise gewährt. Wohl aber
stellt der Rat den neu eintretenden Söldnern im Bedarfsfalle geeignete
Dienstpferde leih- oder kaufweise zur Verfügung. Der Schaden, den die
Söldner im Dienste an ihrem Eigentum, insbesondere an ihren Pferden
arleiden, wird ihnen aus der Stadtkasse ersetzt. In der Stadt haben sie
“ür Kost und Wohnung, Stall und Futter selbst zu sorgen; doch werden
ihnen in Teurungsjahren wiederholt aufserordentliche Futtergeldzuschüsse
von 1 oder 2 & pro Pferd bewilligt. Werden sie dienstlich verwendet,
so steht ihnen neben allen sonstigen Bezügen auch noch freie Verpflegung
“ür Rofs und Reiter zu.*‘) Sie müssen deshalb nach jedem Ritt über das,
was sie draulsen für „Zehrung“ verausgabt haben, Rechnung ablegen,
können aber auch schon vor dem Ausritt einen Vorschufs auf dieses
Zehrgeld beanspruchen. Bleiben sie längere Zeit im Felde, so dürfen sie
verlangen, dafs ihnen ihr Gepäck auf Kosten der Stadt nachgefahren wird.
Daher sichert der Rat im Jahre 1431 seinen zum Reichsheere nach Böhmen
antsandten Dienern zu, dafs immer je fünfzehn von ihnen einen eigenen
Wagen erhalten sollten.”) Während des Krieges 1449/50 wurden die be-
reits vor Ausbruch der Feindseligkeiten im Dienste der Stadt stehenden
Reisigen auch zu Haus voll verpflegt; die damals neu eingestellte Ver-
stärkungsmannschaft wurde dagegen nur im Felde beköstigt, erhielt dafür
aber zu dem gewöhnlichen Sold noch eine monatliche Zulage von 3 G”,
welche nur dann wegfiel, wenn der Soldempfänger länger als vierzehn
Tage von der Stadt abwesend war.
Die Knechte der als Spiefser dienenden Söldner treten zum Rat in
1) Dieselbe finden wir im Jahre 1463 mit 20 & für den Tag und 20 % für die
Nacht, zusammen also mit 40 & oder 6 AZ 8 hl angesetzt. Vergl. Ordnung der Losung-
stube a. 1463 fol. 33.
2) Nbe. KA. D 1683. fol. 16.