Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

120 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
pro Goldfasten in die Schreibstube ein, und gelangen nach ein, zwei oder 
drei Jahren in den Genufs des normalen Schreibersolariums von viertel- 
jährlich 13 G”, d. h. 1 G” für die Woche. Es giebt ihrer von 1431 bis 
1434 zwei, 1435 bis 1437 drei, dann vier, bis im Jahre 1440 ihre Zahl 
wieder auf drei herabsinkt. Unter ihnen amtiert: 
Johann Kapfer von 1431 an, 
Johann Dumen von 1431 bis cr. Pfingsten 1440, 
Heinrich Steinmetz von 1435 Aug. 23. an, 
Johann Platerberger von 1435 am, 
Johann Schütz von 1438 April 17. bis 1439 April 2. 
Bei sämtlichen Schreibern treten zum Gehalte noch die Trinkgelder 
zu den Neun Zeiten im Betrage von jährlich 9 & und das Geschenk zur 
Rechnung hinzu, welches für den Ratschreiber 20 G” und für jeden 
anderen 6 G" ausmacht. Aufserdem hat jeder von ihnen, falls nicht bei 
seiner Bestellung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Anteil an dem 
sog. „Schreibergeld“, einer Schreibgebühr, welche von den Empfängern 
der unter dem Siegel des Rats ausgestellten Beurkundungen erhoben wird. 
Dieses Schreibergeld fällt den Schreibern noch. zu Anfang unserer Epoche nur 
zum vierten Teil zu, und zwar beträgt die zur Verteilung gelangende Rate 
1432 1433 1434 1435 
27,25 &% 36,70 € 31,55 & 15,35 &%. 
deit 1435 wird es ihnen ganz überlassen. Bartholomäus Neithard finden 
wir daneben noch im Besitze einer freien Dienstwohnung, deren Wert 
zusammen. mit seinem Schreibergeldanteil bei seiner Neubestellung 1445 
auf jährlich 60 G angeschlagen und durch eine entsprechende Gehalts- 
zulage abgelöst wurde. 
Die den von uns unterschiedenen Schreiberklassen zu Grunde liegenden 
Jehaltsabstufungen weisen auf wesentliche Unterschiede in den Dienst- 
leistungen hin, welche die Stadt von den einzelnen Schreibern beanspruchte. 
Alle sind zwar in gleicher. Weise verpflichtet, jede ihnen zugemutete 
Schreibarbeit zu besorgen und auf Erfordern auch Botschaften nach aus- 
wärts zu übernehmen, aber das Schreibwerk sowohl wie die Botschaften, 
welche dem einzelnen übertragen werden, sind unterschiedlicher Art. 
1. Der Ratschreiber hat während der Ratsverhandlungen das Proto- 
koll zu führen, und die einlaufenden Schriftstücke im Rat zu verlesen, 
oder, wenn sie hierzu zu umfangreich sind, über ihren Inhalt schriftlichen 
»der mündlichen Bericht zu erstatten. Ferner hat er bei allen wichtigeren 
diplomatischen Schreiben, die im Namen des Rates ausgehen, die KEnt- 
würfe entweder selbst herzustellen oder den damit betrauten Ratsherren 
vei der Herstellung behilflich zu sein. Endlich sehen wir ihn auch wieder-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.