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Erster Abschnitt. Die Ämter der allgemeinen Verwaltung. 89
Eine besondere Vergütigung steht den Bürgermeistern für ihre Amts-
thätigkeit nicht zu. Jedoch werden ihnen auf ihren Antrag die Bar-
auslagen, die sie in Ausübung ihres Dienstes machen, aus der Stadt-
kasse ersetzt.
Zweites Kapitel.
Die Sedentes und die Älteren Herren.
S 1. Die Sedentes.
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Seit dem Ausgang des vierzehnten Jahrhunderts begegnen uns neben
len Regierenden Bürgermeistern als geschäftsführende Organe des Rats
‚Herren, die ob der Stadt Notdurft sitzen“, oder die — wie es auch wohl
heifßst — „zu der Stadt Sachen, die zu handeln, gegeben sind“. Solche
Ausschüsse werden, so oft es nötig erscheint, eingesetzt und je nach den
Umständen mit mehr oder weniger weitgehenden Befugnissen ausgestattet.
Das erste Beispiel dafür liegt uns aus dem Jahre 1390 vor. Damals be-
auftragte der Rat laut einer Verordnung vom 25. Mai*) fünf der an-
gesehensten Bürgermeister und einen Genannten aus den Handwerkern,
zu Beginn einer jeden Frage zusammenzutreten und durch ein genau ge-
regeltes Verfahren drei aus ihrer Mitte zu wählen, die während der be-
reffenden Frage an den Tagen, an welchen kein Rat gehalten wurde,
aämlich am Dienstag, Donnerstag und Samstag, je eine Stunde vor und
zwei Stunden nach dem Mittagsmahle „ob der Notdurft der Stadt“ sitzen
sollten. Wer das Bürgermeisteramt zu verwalten hatte, war für die Dauer
seiner Frage von der Teilnahme an diesen Sitzungen befreit. So sollte
as zunächst bis zum 11. November 1390 gehalten werden.
Über die Amtsobliegenheiten der drei erfahren wir nichts. Aber wir
hören in der Folge immer wieder von Herren, die ob der Stadt Notdurft
sitzen, oder kurzweg von Sedentes; insbesondere werden in den zwanziger
und dreifsiger Jahren des fünfzehnten Jahrhunderts drei „Sedentes cum
durgimagistris“ erwähnt, die gleichfalls mit jeder Frage wechseln, sich
aber nicht. wie die drei vom Jahre 1390 aus den angesehensten Ratsherren,
sondern, wie es scheint, vornehmlich aus den Jüngeren Bürgermeistern er-
yänzen und zusammen mit den beiden Regierenden Bürgermeistern unter dem
Namen der „fünf Herren“ oder der „quinque“ ein ständiges Kollegium
bildeten, das seine Sitzungen nach Tisch abhält und deshalb auch als das
1) Gedruckt bei Siebenkees, Materialien III. 377.