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Zweck der Stiftung aufgehoben war. Melanchthon aber riet,
da sie zu kirchlichen Zwecken bestimmt seien, sie dafür zu er-
halten; auch wenn der ursprünglich bestimmte Zweck wegfiele,
bliebe nach weltlichem und biblischem Recht die Stiftung be-
stehen !). Der Rat ging von der Voraussetzung aus, dass er für
eine würdige Verwendung derselben zu sorgen habe, und da
eine solche schwer durchzuführen war, so hob er sie auf und
inventarisierte sie als Ratseigentum; nur den jetzigen Inhabern
liess man die Nutzniessung. Das Armenwesen, schon 1522
von seiten des Rates geregelt, fiel jetzt natürlich ihm ganz zu;
man wies die Gewohnheitsbettler aus und errichtete zur Unter-
stützung armer Bürger aus den eingezogenen Klostergütern eine
neue Kasse, das neue Almosen. Die Ernennung der Geist-
lichen, die in der Form der Genehmigung schon faktisch geübt
war, geschah in Zukunft, da keine neuen Pröpste bestellt
wurden, unmittelbar; ebenso erhielten die Frauenklöster ihre
Prediger vom Rate. Poliander bei St. Klara, Schirmhäuser bei
St. Katharina waren die ersten dieser Art. Alle traten in un-
mittelbaren Dienst der Stadt. Der Rat hatte den Kaplänen die
Gebühren für kirchliche Handlungen entzogen und deshalb am
7. Juli einen besonderen Stock für sie aufstellen lassen; aber bald
klagten sie über den Rückgang ihrer Einnahmen. Nicht besser
arging es den beiden Pröpsten, die deshalb zweimal eine Sup-
plication um Aufbesserung des Einkommens bei dem Rate ein-
reichten. Besonders Dr. Pömer beklagte sich in einem Bericht
an C, Nützel; er sandte eine Übersicht seiner Schulden ein und
bat um Vorschuss?). Das Einkommen der Geistlichen wurde
jetzt durch festen Gehalt geregelt.
Die eximierte Stellung der geistlichen Institute und der
Kleriker fand in der Bürgerschaft besonders Widerspruch. Schon
im Juni 1524 forderte man von den Pröpsten, dass sie ihre
Kapläne besser halten sollten. Die Pröpste stellten Regeln
auf®), wie sich die Kapläne betragen sollten, doch behielten sie
sich die Jurisdiktion noch teilweise vor; wenn z. B. ein Kaplan
einen anderen verwundete, so sollte er von ihnen bestraft
werden, darauf aber auch noch dem Rate zu Gericht stehen.
Nachdem nun die Geistlichen den Charakter von Beamten an-
zenommen hatten, wurden sie zur Erlegung des Ungeldes und
der Losung angehalten, wer sich weigerte, musste die Stadt
verlassen. Am 12. Mai befahl der Rat sämtlichen Priestern,
das Bürgerrecht anzunehmen oder mit Verzicht auf ihre
!) Gutachten, Corp. Ref. I, 314b. Strobel, Miscell. II, S. 164.
2) Siebenkees II. S. 6928 ff. 3) Siebenkees III. SS. 398.