Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Erster Teil. Der Rat, 
wollen, ein Ratsmitglied bitten, dafs es ihnen eine Audienz beim Rate 
erwirke, oder aber an ihrer Statt die Sache dem Rate vortrage. Zu letzterem 
Zwecke pflegen sie ihrem Mittelsmann auch wohl einen Brief oder einen 
formlosen Zettel einzuhändigen, welcher das enthält, was sie zur Kenntnis 
des Rats gebracht wissen möchten. 
$ 3. Die Umfrage, 
Der unbeschränkten Redefreiheit entsprechend kann ursprünglich auch 
jeder, der in den Rat zugelassen wird, nach Belieben Fragen an die An- 
wesenden richten, um ihre Meinung über eine Sache zu erfahren. Aber 
nicht jeder Befragte wird sich bemüfsigt ‚sehen, zu antworten, und andere 
wieder, welche sich zur Antwort bereit finden lassen, werden sich doch 
nicht unter allen Umständen an ihre Antwort gebunden fühlen. Deshalb 
ist eine Behörde von. Rats wegen ermächtigt, den versammelten Mitgliedern, 
so oft es ihr um der Stadt willen nötig erscheint, zu befehlen, auf die 
ihnen. vorgelegten Fragen bindende Antwort zu geben. Wer zu erfahren 
wünscht, wie sich der Rat zu einer bestimmten Angelegenheit stellt, mufs 
sich an diese Behörde wenden und sie bitten, ihm „eine Frage zu thun“, 
d. h. jedem einzelnen Ratsmitglied die Frage, welche er beantwortet haben 
möchte, von Amts wegen vorzulegen. Die zur Stellung der Frage er- 
mächtigte Behörde hat in jedem Falle erst zu prüfen, ob die Frage nach 
Inhalt und Form, Zeit oder Umständen vor den Rat gehört. Scheint ihr 
dies nicht der Fall zu sein, so lehnt sie die Fragestellung ab, um den Rat 
nicht unnötig zu behelligen. Dem Zurückgewiesenen bleibt es dann über- 
lassen, sich entweder bei diesem Bescheide zu beruhigen, oder einen Rats- 
beschlufs darüber zu beantragen, ob man ihm die Frage thun solle, 
oder nicht. 
Die an den Rat gerichtete Frage nimmt stets Bezug auf ein vorher- 
gehendes „Anbringen“. Enthält dieses schon einen Beschlufsantrag, so lautet 
sie: Will der Rat der vorgetragenen Meinung beitreten oder nicht? Andern- 
falls wird nur gefragt: Was beschliefst der Rat über die vorgetragene 
Angelegenheit? — Die Antwort der einzelnen Ratsmitglieder hat dem- 
gegenüber stets die Form eines motivierten Beschlufsantrags oder Urteil- 
vorschlags: „Aus den und den Gründen erachte ich es für gut, dafs das 
Anbringen in der und der Weise erledigt, die Sache so oder so entschieden 
werde“, Wer zuerst befragt wird, hat seine Meinung in extenso selbst vor- 
zutragen. Jeder Folgende dagegen braucht dies nur insoweit zu thun, als 
er zu den Ausführungen seiner Vorredner etwas Neues hinzuzufügen oder 
eine bisher noch nicht vertretene Ansicht geltend zu machen hat. Ist
	        
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