Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Das will jagen, daß die eingefeßten Erben ungeachtet jeglicher Einwendungen in 
erfter Linie einen Anfpruch auf ‚Einjeßung‘ in die ihnen vermacdhten Güter, d. b. 
auf den Erwerb der tatfäclidhen Gewalt über diejelben haben. 
ft fein Teftament vorhanden oder haben die in diefem eingejebten Erben 
„den Einjaß nicht erlangt“, jo find die nächften Verwandten zur CErbfolge be- 
rufen, wobei die näheren jeweils die entfernteren ausidhlieben. 
Eine irgendwie erfchlidhene Erbjhaft muß wieder herausgegeben werden, 
unter Umftänden ift Schadenserfaß zu leiften. 
Eine diejem Titel entfpredhende Borichrift findet fih weder im Dinfelsbühler 
noch auch im Rothenburaer Stadtrecht. 
8 32. 
ÄAnventar. 
Wer eine Erbidhaft annimmt, hat auch für die Schulden des Erblaffers ein: 
zufteben, gleichviel, ob dieje durd die hinterlaffenen Werte gededt find oder nicht. 
Bon diejer unde[hHränkten Haftung befreit allein die Errichtung eines Inventars. 
Diejes Verzeichnis der einzelnen Gegenftände der Erbmalle fowie der auf der 
Erbichaft ruhenden Schulden und jonftigen Belaftungen muß drei Monate nach 
Kenntnis des Erbfalles aufgeftellt Jein, nur in begründeten Ausnahmefällen fann 
die Srift auf ein Jahr verlängert werden. Auch nach der Inventarerrichtung kann 
eine Erflärung, ob die Erbihaft angenommen oder ausgelchlagen werde, noch 
erfolgen. 
Wer das Inventar abfichtlid unvollitändig macht, geht des ‚beneficium in- 
ventarii‘ verluftig, d.b. er muß alle Berbindlidhkeiten voll erfüllen, als ob fein 
Snventar errichtet wäre. Eine irrtümlihe Faljhangabe jedoch [Hadet nicht. Ein- 
wände bezüiglidh der Richtigkeit des Inventars Können auch von den Gläubigern 
geltend gemacht werden. 
Das Inventarium wird nah Siegelung durch zwei Genannte vor Gericht 
im Beifein aller Beteiligten von dem, der es errichtet hat, beichworen. 
Das Dinfelsbühler Recht widmet den zwölften Titel des erlten Buches dem 
Onventar. Ift auch die äußere Form der Borfjchriften von der Reformation ver- 
Iohieden, fo dedt ih ihr Inhalt doch in der Hauptfache mit diefer. Aus 81 
a. a. ©. gebt hervor, daß der Mat die Hnventarifierung anordnet. Vom bene- 
ficium inventarii ift an anderer Stelle die Rede. Unter der Aberidhrift „Bon 
Antrett= oder aber Entihlagung der Erbjchaft“ befagt der zehnte Titel des erften 
Buches zunächit, daß die Erflärung über Annahme oder Yusihlagung mündlich, 
Ichriftlih oder ftillidHweigend erfolgen kann. Sodann werden dem Erben zweierlei 
‚beneficia‘ eingeräumt: das beneficium deliberandi und das beneficium in- 
ventarii. 
Eriteres bedeutet die Bedenfkzeit des Erben bis zur Annahme oder YAus- 
idlagung. S4 a. a. DO. weift darauf bin, daß das „gelchriebene Recht“ hier eine 
„Sabhresfrift” jeße, 8 5 ordnet aber für Dinkelsbühl eine Tolche von zwei, höchftens
	        
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