Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Das vierte Gejeß bringt eine Aufzählung der Perjonen, die fidh „von 
wegen der Blutfreundchaft, Mag: und Schhwäger[haft“ nicht heiraten dürfen 
und macht den Pfarrern und Kircdhendienern zur Pflicht, die Berwandtichaft vor 
der EChelchlieBung zu erforfchen. 
Ein Adoptivkind oder ein Mündel darf man erft ebelidhen, wenn man über 
die Führung der Bormundjchaft ujw. Rechenjhaft erftattet hat. 
Keine Srauensperfon darf in Abwefjenheit des Mannes ohne Erlaubnis 
des Rates wieder heiraten vder den Beifjchlaf ausüben. Wer Frau und Kinder 
verläßt, wird Sfjentlidh aufgefordert, jeinen Aufenthalt oder den Zeitpunkt feiner 
Rücfkehr bekannt zu geben. Tut er dies nicht, jo wird er des Landes verwieljen. 
Daß Nürnberg audy das Ebhereht Rothenburgs beeinflußt hat, zeigt das 
fiebente und leßte Gejeß der ECheordnung: die erften vier AWbjHnitte entiprecdhen 
wörtlich dem zehnten Gejeß des acdhtundzwangzigften Titels der Reformation, fie 
haben die Wiederverbeiratuna des überlebenden Eheaatten zum Geaenftand. 
Dritter AbiHnitt. 
Erbrecht und Bormundjchaft. 
Der dritte und leßte Teil der Nürnberger Reformation bringt in der Haupt- 
Jade erbrechtlide BVorichriften (XXIX-—-XXX VII. Der lebte Titel (XXXIX) 
diejes Wbicdhnittes und damit des ganzen Gefegbuches überhaupt handelt „Bon 
VNormundichaften“. 
an Dinkelsbühl find dieje Rechtsgebiete im erften Buch der Statuta Din- 
kelsbühliana geregelt. Manche Einrichtungen, 3. B. die Nacherbenjeßung, fehlen. 
HinfichtlidH der Beeinfluflung durdHy Nürnberg gilt im wefjentlidhen das in der 
Einleitung zum zweiten Abjdhnitt Gejagte, das heißt, auch diefes Teilgebiet zeigt 
viele dem Nürnberger Recht verwandte Züge. 
In Rothenburg müffen die wenigen hier einjdhlägigen Beitimmungen aus 
mannigjadhen Defreten und Ordnungen zujammengefucht werden. Bei Arnold 
und Weber find (a. a. DO.) mehrere Ratsdefrete genannt, die heute im Rothen- 
burger Archiv nicht mehr vorhanden find. Sie Jollen gleidhwohl im folgenden 
behandelt werden. Aber die BVormundichaft findet fih nichts. 
Das wenige vorhandene Material bietet feinerlei Hinweis auf irgendwelche 
Rechtsbesiebungen der beiden NMeichsitädte. 
8 24. 
Teitament. 
Der neunundzwanzigite Titel der Reformation bringt in fiebzehn Gefjegen 
eine ziemlich er[Höpfende Darftellung aller bei der Tejtamentserrihtung in Frage 
fommenden Sormvorichriften [owie Beltimmungen über den Vilichtteil. 
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