Das lepte und umfangreichte Gefjeß des einundzwanzigften Titels {pricht
bon einem ftillidweigenden Pfandrecht, das der Verkäufer eines Ochjen oder
anderen Biehes an der Habe des kaufenden Mekgers erwirbt.
Je einen Titel räumt aud das Dinkelsbühler Recht der BVBerpfändung „fah-
render Habe und liegender Güter“ jowie den „Unter-Pfändern, fo ftillidhweigend
(vermöge derer Rechten) befteben“, ein #5). 3Zu Anfang eine Erläuterung (81
a. a. ©.):
„Sleihwie für die Bezahlung Berfiherung dur die Schuldner
gejdhiehet, alfo mag fie aud mit Pfändern beweglidher Güter, oder Ver-
pfändung unbewealiher Güter gelchehen.“
Die $$ 2, 4, 9 des zehnten und $3 des elften Titels find wieder genau dem
Nürnberger Borbild entlehnt und entjpreden Reformation XX/5 Abjaß 1, 1 Yb-
[a6 2, 2 Abfaß 3, XXI/1 Abjaß 5 (Verbot der Verpfändung fremder Habe, Sorg-
fjaltspflicht des Pfandgläubigers, Erjaß der Aufwendungen auf das Pfand durch
den Schuldner, Pfandrecht an den Srüchten des verpachteten Aders). Im üb-
rigen finden fiH die Nürnberger Gefjege dem Inhalt nad im Dintkelsbühler
Statut wieder, doch geht diejes auch bielfad) weiter als die Reformation. So
ift ausdrüdlih (Tit. X 87) von einem „Pfandfjchein“ die Rede, den der Gläu-
biger dem Schuldner nah Empfang der Pfänder auszuftellen hat, es ift die
actio personalis, die Klage gegen den Schuldner, und die actio realis, jene
auf die Pfänder, erwähnt, zwijchen welden der Gläubiger wählen kann. 811
a. a. ©. bringt das Verbot der lex commissoria, au die Vorjchriften über die
Wiedereinlöjung gehen mehr in die Einzelheiten. Im Gegenfaß zur Reformation
erlaubt $12 dem Gläubiger eine jährlide Nußung des verpfändeten Gutes bis
zu Tehs vom Hundert, während Reformation XX/4 diefe gemeinhin verbietet.
Die ftillidhweigenden Pfandrechte find im wefentlichen Ddiefelben wie in
Nürnbera.
öm Rothenburger Stadtrecht finden fi& neben einem Hinweis im Stadt-
gerichtsbuch“ pfandrechtlihe VBorjchriften in der jHon erwähnten Salliten= und
Prioritätsordnung. Diele bringt in ihrem achten Abjchnitt die Beftimmung, daß
berjenige, der zur Erbauung oder Erhaltung eines Haufjes oder jonftigen Gutes
etwas gibt, ein {tillidweigendes Pfandrecht an diefem Gut erlangt. Der neunte
Abjchnitt enthält das gefeßlidhe Pfandrecht des Vermieters am eingebrachten
Hausrat des Mieters.
Der zweiundzwanzigjte Titel der Reformation handelt von der Reihenfolge,
vom Rang der einzelnen Pfandrechte. Srundfäglih hat der Inhaber des älteren
Pfandrechtes den Vorzug. Sind die Daten der „aufgeridhteten Pfandverjchrei-
bungen“ (bier einmal eine Andeutung der Einridhtung des Pfandjdheines) gleich,
Io werden dieje Gläubiger zugleich zur Befriedigung zuagelafien. Das fitilichwei=
5) Statuta Dinkelsbühliana Liber II Tit. X $1—16 und Tit. XI 81—6.
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