Grossmeisters erbeten wurde, ging schon am gleichen
Tage ab. In der vom 18. desselben Monats
datierten Antwort der Grossloge wurde der Rat ge-
geben, „es ruhig abzuwarten, bis ein Befehl der
Landesbehörde der Loge gebiete, die Verbindung mit
Berlin aufzugeben. Dieser Beiehl liess denn auch
in der Tat nicht lange auf sich warten. Am
12. Mai 1807 lief folgendes Reskript des General-
Land-Kommissariats in Ansbach ein:
„Seine Königliche Majestät von Baiern haben unter
gewissen Bedingungen die WiedererQiinung der Freimaurer-
loge in Ulm gestattet, zugleich aber unterm 28. vorigen Monats
befohlen, dass ganz dasselbige bey den in Franken be-
stehenden Logen verfügt werden soll.
Diese Vorschriften, welche der Freimaurerloge zur
Wahrheit und Freundschaft zur genauesten Nachachtung
hiemit gemacht werden, und worüber ein Insinuations-
Bekenntniss zurück ad acta erwartet wird, sind folgende:
\) Alle drey Monate soll eine Liste der Mitglieder der
Loge von dem Vorsteher derselben unterzeichnet und
gefertigt, an den General-Commissär der Provinz
übergeben;
2) eine jede Veränderung in den Aemtern, sobald sie
geschieht, ebenfalls dem Chef der Provinz angezeigt:
und eben so
3) eine jede Abänderung in den Statuten und Satzungen
dahin berichtet werden.
Damit aber das Ganze um so eher bey vorkommenden
Gelegenheiten kontrollirt und beurteilt werden kann, muss ein
ächtes, auf die Unterthanstreue der Vorsteher beglaubigtes
Exemplar der Statuten bey dem General-Commissariat hinter-
legt werden, welches man allerlängstens binnen 3 Monaten
mit der ersten Listen-Einreichung erwartet.
Vebrigens setzt man voraus, dass aller Zusammenhang
und jede directe oder indirecte Correspondenz mit jeder
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