Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

8. 77. 
Controle der Patrouillen. 
Diese erfolgt: 
a) durch die Rottmeister, 
b) durch den Oberrottmeister, 
c) durch den Polizei-Vorstand. 
8. 78. 
Coutrole der Wachtposten. 
Dieselbe geschieht in der vorbenannten Weise. 
Im Uebrigen wird auf die in den auswärtigen 
Wachtstationen aufliegenden Controlbücher ausdrück— 
lich Bezug genommen. 
8. 79. 
Schlußbestimmung. 
Vorstehende Instruction gilt vom Tage der 
Publication an in so lange, als sie nicht irgend 
einer Abänderung unterstellt wird. 
Nürnberg, 30. Januar 1865. 
Der Stadt-Magistrat. 
Der J. Bürgermeister: 
v. Wächter.
	        
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