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Ich glaube auch, dass der Israelite keinen Anstoss daran
finden wird, sich auf das E. J. verpflichten zu lassen. Es
ist mir nicht bekannt, wäre aber gewiss sehr interessant,
mit Bestimmtheit zu wissen, in welcher Art die Ver-
pilichtung der Juden in Frankfurt a. M. und an andern
Orten geschiehet.
3) Da das christliche Prinzip in der Loge gewiss immer als
vorwaltend erkannt werden will, so halte ich die Be-
stimmung für notwendig, dass die Stellen des M. v. St..
des dep. M., des 1. und II. Aufs. von Israeliten nicht ver-
waltet werden können“.
Br. Konr. Gebhard aber spricht sich jolgender-
massen aus:
I) „Der Freimaurerorden ist ein Bund der Humanität. Als
solcher hat er blos mit dem Menschen, nicht aber mit
dessen Religionsbekenntnis zu thun. Daher heisst es
auch in den old charges:
Lasset eines Menschen Religion sein welche sie wolle,
so ist er vom Orden nicht ausgeschlossen, wenn €I
nur an den gr. B. d. W. glaubt und die Pflichten der
Moralität übt.
(Let a man’s religion or mode of worship be what
it may, he is not excluded from the order, provided
he believe in the gr. A. of h. a. e. and practise the
saved duties of morality.)
Da also Humanität und uraltes Gesetz des Ordens im
Einklange sind, so spreche ich mich für die Aufnahme
der Juden als Freimaurer aus,
In sonderbarem Widerspruch mit dem Geist des Bundes
ist die Bestimmung unsres Grundvertrages $ 411, a, nach
welcher der Aufzunehmende irgend einer im Staate ge-
duldeten christlichen Religions-Confession zugethan
sein soll. Ich beantrage daher, dass die angeführte Ge-
zsetzesstelle folgende Fassung erhalte:
„der Aufzunehmende soll christlicher oder mosaischer
Relisvion sein“.
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