Volltext: Geschichte der Loge Zur Wahrheit u. Freundschaft in Fürth

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Bewegungen durch die Logenvorsteher erlassene 
„Ansprache“ wieder hervorzusuchen und auf die Be- 
stimmungen des Grundvertrags Tit. I, 8 5, wo es 
heisst: „Ein Freimaurer soll ein friedfertiger Untertan 
der bürgerlichen Gewalt, ein treuer Diener des Königs 
und des Staates sein. Er darf sich daher weder in 
eine heimliche, noch öffentliche Unternehmung ein- 
lassen, welche eine Staatsumwälzung bezweckt“, hin- 
zuweisen. An das Stadtkommissariat aber richteten 
die beiden M. v. St. im Namen der Loge ungefähr 
um die gleiche Zeit (Dezember 1848), die Zeitum- 
stände klug benützend, die Anfrage, ob die den Logen 
durch die allerhöchsten Verordnungen auferlegten 
Beschränkungen in der Aufnahme neuer Mitglieder 
jetzt — da das von der Nationalversammlung in den 
Grundrechten des deutschen Volkes ausgesprochene 
freie Vereinigungsrecht ein allgemeines geworden 
sei — noch fortbestehen oder ebenfalls als aufgehoben 
betrachtet werden dürfen, mit andern Worten: ob der 
Loge fortan gestattet werden könne, „die unmittel- 
baren wie mittelbaren Öffentlichen Beamten (und 
Lehrer) als Mitglieder aufzunehmen.“ Da sich das 
Stadtkommissariat in dieser Sache als inkompetent 
erklärte und seitens der k. Regierung von Mittel- 
iranken auf eine bez. Eingabe keine Antwort erlolgte, 
so wendete sich die Loge in einer Immediateingabe 
vom 28. Januar 1849 direkt an den König mit der 
„unterthänigsten Bitte, eine günstige Entschliessung 
allergnädigst veranlassen zu wollen“. In einem andern 
Gesuche „legten“ die Vorstände dem Minister des 
Innern, Herrn von Beisler, „diese Angelegenheit 
dringend an das Herz“. 
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