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des neuen Bündnisses wurden im nächsten Jahre ge-
legentlich seines Rücktrittes von der Leitung unsrer
Loge von der Loge Eleusis in Bayreuth durch die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft anerkannt.
Schon eine vom 30. Januar 1830 datierte und an
den Quartalkonvent gerichtete Zuschrift von Bayreuth
lässt übrigens erkennen, dass man dort über die end-
liche Beseitigung der zwischen unsrer und der dor-
tigen Loge bestandenen Missverständnisse mindestens
ebenso erfreut war wie in Fürth. Wir erfahren aus
diesem Schreiben der Eleusisloge, dass die hier be-
anstandete Ritualform in den Logen des Royal York-
Systems bei der Installation und Verpflichtung eines
neuen M. v. St., der diese Würde vorher noch nicht
bekleidete, schon seit 30 Jahren vollzogen werde und
deshalb keine Neuerung, wie die Loge in Fürth zu
glauben schien, vorstellte. Dass die unerwartete
Weigerung der Fürther Loge nicht gebilligt wurde,
könne umso weniger auffallend erscheinen, als die
genaue Beobachtung der Rituale von der Loge Zur
Wahrheit und Freundschaft schon durch die „Kon-
vention und die Vereinigungsakte von 1811“ zuge-
sichert worden sei. Was ihre Dissidien mit der Gross-
loge Royal York, von der sie selbst noch im Jahre
1808 konstituiert worden sei, anbetreffe, so seien ihr
unter den unbestritten zu erlüllenden nachträglichen
M. Bedingungen einige vorgezeichnet worden, „die
man mit den 1810 aufgelegten Staatspflichten nicht
vereinigen konnte und nach dem Staats- wie nach
dem M. Gesetze nicht vereinbar iinden durite.‘“ Die
Loge „Eleusis“ schliesst ihre Auseinandersetzung mit
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