Volltext: Nürnberg's nächste Umgebung

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Kamin, der holzgetäfelte Saal, dessen Fenster mit Butzenscheiben (manchmal 
mit Glasmalereien von sprühender Farbenpracht) versehen waren, und 
einige Nebengemächer, im zweiten und eventuell im dritten Stockwerke 
die übrigen Gelasse für die Familie und die Gäste. Das Parterre wurde, 
nachdem die massiven Sockel verschwunden waren, von Vorratskammern, 
dem Familienarchiv, und falls die Herrschaft die Gerichtsbarkeit ausübte, 
von einem oder mehreren Gefängnissen und Kellern eingenommen. 
In der schöneren HZeit des Jahres begab sich die Herrschaft hierher, 
um nach den Widerwärtigkeiten der rauhen Winterszeit, die herrliche 
Natur zu genießen, Ackerbau und Viehzucht zu überwachen, an der 
(niedern) Jasd und am Fischfang sich zu ergötzen und sich auszuruhen von 
den Anstrengungen, die das Leben in der Rats- und Handelsstube mit sich 
brachte. Im Winter und während der Abwesenheit des Gutsbesitzers 
überhaupt wurde die Oekonomie von dem ein eigenes Häuslein bewohnenden 
Voiten GVogt, Verwalter) versehen, der nicht selten seine Stellung und 
sein Ansehen bei dem Herrn zur Bedrückung der ihm untergebenen und 
nicht untergebenen Ortsbewohner mißbrauchte. 
Merkwürdig ist die Erscheinung der Oeffnungsverschreibung auf den 
Herrenhäusern, ein Recht des Rates, von dem Müllner in seiner 
XV. Relation Folgendes ausführt: „Hu der privilegirten Obrigkeit, so 
auf Verfolg und Bestrafung schädlicher Leuth angesehen, gehört auch 
die Gerechtigkeit, wegen Oeffnung der Landhäuser, Schlösser, Stätt und 
Flecken, auf dem man dieselbe durch reversales oder compactata erlangt. 
Swar nicht darum daß (d. h. zwar nicht nur deshalb, daß ...) keine 
schädliche Leuth darinnen untergeschlaift werden, sondern auch damit die 
Reiter und andere Personen, so schädlichen Leuten nachtrachten und nach— 
streifen, zu denselben im Notfall ihre Zuflucht haben mögen. 
Und ist dieses ein großes Urugeinent und Anzeig, daß die Burg-— 
grafen und heutigstags die Markgrafen in dem Nürnbergischen Kreis 
nie keine landsfürstliche Obrigkeit gehabt, dann sie solches nicht würden 
verstattet haben. Weil nun der Vath auf dem mehreren Teil der 
Nürnbergischen Bürger-CLandhäuser solche Gerechtigkeit der Oeffnung, wie 
auch etwa auf anderen Schlössern erlangt und darüber Oeffnungsver— 
schreibungen angenommen, als werden dieselben um besserer Richtigkeit 
halber nach dem A. B. C. gesetzet.“ 
Nun führt Müllner die Objekte an, auf denen Nürnberg das Oeffnungs— 
recht hatte und zwar erwähnt er zunächst die diesbezüglichen Verträge der Stadt 
mit Pfalzgraf Ludwig im J. 1470, mit Pfalzgraf Philipp, Kurfürst Albrecht und 
Hherzog Georg von Bayern im Jahre 1491, sowie mit Bischof Heinrich von Bam— 
bers 1499, um hierauf zu den Eigenthümern nachstehender Schlösserüberzugehen. 
Birnthon, Dürrenhof oder Gauchsmühl, 
Bislohe, Schübelsbühl ( berg), Gibitzenhof, 
Unterbürg, Erlastegen, Glaishammer, 
Beringersdorf, Feucht, Galgenhof, 
Kraftshof, Feilhof, Grünsberg, 
Dachau (in VBayern), Gailenreuth, Gründlach,
	        
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