Full text: Der Reichsstadt Nürnberg geschichtlicher Entwicklungsgang

16 
anter Rudolf von Habsburg wieder geregelte Zustände im Reich 
eintraten, sehen wir Nürnberg wieder als freie, reichsunmittelbare 
Stadt, und sie bleibt es für die ganze Folgezeit bis zum Übergang 
an die Krone Bayern im Jahre 1806. 
Die Gerichtsbarkeit scheidet schon sehr früh aus den Macht- 
befugnissen des Burggrafen aus. Der Schultheiss, der in Nürnberg 
vom Burggrafen durchaus unabhängig ist, begegnet zum ersten 
Mal in einer Urkunde König Philipps von Schwaben vom Jahre 
1200, die ihn den Schultheissen des weiteren Umkreises als über- 
geordnet erscheinen lässt. Aber das Schultheissenamt ist ohne Frage 
älteren Ursprungs, und es muss angenommen werden, dass schon 
gegen Ende des 11. Jahrhunderts der Schultheiss die Gerichtsbar- 
keit ausübte und mit den Schöffen im Rate sass und an der Re- 
yierung der Stadt Anteil hatte. 
Wie sich im übrigen die Stadt um diese Zeit als Gemeinwesen 
entwickelt hat, das tritt gleich in dem ersten und überaus wichtigen 
Freiheitsbrief zu Tage, den König Friedrich II. auf dem glänzenden 
Reichstag, den er im Jahre 1219 in Nürnberg abhielt, der Stadt 
ausstellte. Sie erscheint darin im Besitz jener wichtigen KEigen- 
schaften und Vorrechte, welche das Wesen einer Reichsstadt aus- 
machen. In Anbetracht dessen, dass sie weder Weinberge noch 
Schiffahrt besitzt und auf einem sehr dürren Boden gelegen ist, 
will der König seiner sehr geliebten Stadt alte Rechte, ihr von 
seinen Vorgängern und Ahnen verliehen, nicht allein bestätigen, 
sondern auch vermehren. Nur einen Vogt, einen Schutzherrn 
soll sie haben, den römischen König oder Kaiser. Kein Bürger 
darf zu irgend jemand in ein Muntmannen-, ein Schutzverhältnis, 
treten. Thut er es, so hat der eine wie der andere die kaiserliche 
Gnade verwirkt und den Frieden verletzt. Im ganzen Reich darf 
niemand einen Nürnberger Bürger vor ein Kampfgericht laden. 
Zum Lehenrechte kann kein Herr einen Nürnberger zwingen. 
Wenn ein Nürnberger wegen eines Verbrechens, das an Leib und 
Gut zu strafen, dem kaiserlichen Schultheissen genug gethan, SO 
ist er niemanden mehr zur Verantwortung verpflichtet und im 
Genuss der kaiserlichen Gnade. Als ein altes vom allen römischen 
Königen gewährtes Recht erkennt es die Urkunde an, dass das 
Reichsoberhaupt die Steuer nicht vom einzelnen, sondern von der 
Gesamtheit erhebe. 
il 
nal 
ld 
| 
NE 
Omi 
Mär 
3. 
Fi 
In 
WW 
If 
Her 
Tot 
äno 
Stat} 
Nün 
A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.