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anter Rudolf von Habsburg wieder geregelte Zustände im Reich
eintraten, sehen wir Nürnberg wieder als freie, reichsunmittelbare
Stadt, und sie bleibt es für die ganze Folgezeit bis zum Übergang
an die Krone Bayern im Jahre 1806.
Die Gerichtsbarkeit scheidet schon sehr früh aus den Macht-
befugnissen des Burggrafen aus. Der Schultheiss, der in Nürnberg
vom Burggrafen durchaus unabhängig ist, begegnet zum ersten
Mal in einer Urkunde König Philipps von Schwaben vom Jahre
1200, die ihn den Schultheissen des weiteren Umkreises als über-
geordnet erscheinen lässt. Aber das Schultheissenamt ist ohne Frage
älteren Ursprungs, und es muss angenommen werden, dass schon
gegen Ende des 11. Jahrhunderts der Schultheiss die Gerichtsbar-
keit ausübte und mit den Schöffen im Rate sass und an der Re-
yierung der Stadt Anteil hatte.
Wie sich im übrigen die Stadt um diese Zeit als Gemeinwesen
entwickelt hat, das tritt gleich in dem ersten und überaus wichtigen
Freiheitsbrief zu Tage, den König Friedrich II. auf dem glänzenden
Reichstag, den er im Jahre 1219 in Nürnberg abhielt, der Stadt
ausstellte. Sie erscheint darin im Besitz jener wichtigen KEigen-
schaften und Vorrechte, welche das Wesen einer Reichsstadt aus-
machen. In Anbetracht dessen, dass sie weder Weinberge noch
Schiffahrt besitzt und auf einem sehr dürren Boden gelegen ist,
will der König seiner sehr geliebten Stadt alte Rechte, ihr von
seinen Vorgängern und Ahnen verliehen, nicht allein bestätigen,
sondern auch vermehren. Nur einen Vogt, einen Schutzherrn
soll sie haben, den römischen König oder Kaiser. Kein Bürger
darf zu irgend jemand in ein Muntmannen-, ein Schutzverhältnis,
treten. Thut er es, so hat der eine wie der andere die kaiserliche
Gnade verwirkt und den Frieden verletzt. Im ganzen Reich darf
niemand einen Nürnberger Bürger vor ein Kampfgericht laden.
Zum Lehenrechte kann kein Herr einen Nürnberger zwingen.
Wenn ein Nürnberger wegen eines Verbrechens, das an Leib und
Gut zu strafen, dem kaiserlichen Schultheissen genug gethan, SO
ist er niemanden mehr zur Verantwortung verpflichtet und im
Genuss der kaiserlichen Gnade. Als ein altes vom allen römischen
Königen gewährtes Recht erkennt es die Urkunde an, dass das
Reichsoberhaupt die Steuer nicht vom einzelnen, sondern von der
Gesamtheit erhebe.
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