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Der Vieh- und Schlachthof der Stadt Hürnberg.
fich 1uach den Beftimmungen der vortspokizeilichen Vorfchriften über
die Benlibung des Nürnberger Schlachthofes vom 22. Iuli 1892
Aus denfelben fer hier auszugsweife Folgendes mitgeteilt:
Sämtliche Vieh darf nur in der für Die betreffende Tier:
gattıng beftimmten Schlachthalle gefchlachtet werden. Die Wahl des
Schlachtplaßes fteht dem Schlachtenden nicht zu, viehnehr wird ihm
diejer Plag von den mit der Aufficht betrauten ftädtifchen Schlacht»
hHofbedienfteten zugewiefen. Die Schlachtung darf erft vorgenommen
werden, wem das betreffende Schlachttier von cinem der amtlich
aufgeftellten Sleifhbefchauer befichtigt worden. ift. Mach der
Schlachtung ijt alsbald die zweite amtliche Befchanu des Tieres zu
bethätigen. Bevor die8 gefchehen ijt, dürfen gefchlachtete Tiere oder
Teile und Eingeweide Dderfelben vom Schlachtplaße nicht entfernt
von den Wänden und Haken nicht abgenonımen, auch weder ver-
hängt, noch in die Kutteler verbracht werden.
Alle Tiere mit Ausnahme der zur Schächtung beftimmten,
nüjjen vor der Blutentziehung betäubt werden. Ieder Schlachtende
Hat einen Nummernftempel zu führen und damit die gefchlachteten
Ziere zu fennzeichnen. Den zum Transport Dderfelben Leftimmten
Hahrzeugen muß die Nummer des Stempel8 in gut erfennbarer
Weifje mit Telfarbe angefehrieben fein. Ueber diefe Nummern hat
die Schlachthofverwaltung ein Verzeichnis zu führen. Zum Zeichen
der vorgenommenen zweiten Befchau werden die gefchlachteten Tiere
umd deren Eingeweide vom Feifchbefchauer mit einen: blanen Zeichen
(Stempel) verfehen; die gefchlachteten Schweine erhalten auch 1100
einen roten Stempel aufgedrückt zum Beweife für die vorgenommene
Zrichinenfchau. Ohne aufgedrückten Feifch- und Trichinenfchan-
ftempel und die Yunımer des Schlachtenden darf kein gefchlachtetes
Tier ans dem Schlachthofe vom Auficher zur Ausfuhr zuagelafien
Werden.
Mlle zu fchlachtenden Tiere dürfen in den Schlachthof erft
eingelafjen werden, wenn die nach der einfchlägigen Gebührenordnung
zu entrichtenden Schlachtgebühren bezahlt und die als Quittung
hierüber von der SchlachtHofverwaltung (Gebühreneinnehmerei) ab-
gegebenen Schlachtfarten dem Auffeher ausgehändigt worden find.
Bemerft fer noch, daß die vortsbofizeilichen Worichriften über