Inhaltsverzeichnis: Der Vieh- und Schlachthof der Stadt Nürnberg

aß 
Der Vieh- und Schlachthof der Stadt Hürnberg. 
fich 1uach den Beftimmungen der vortspokizeilichen Vorfchriften über 
die Benlibung des Nürnberger Schlachthofes vom 22. Iuli 1892 
Aus denfelben fer hier auszugsweife Folgendes mitgeteilt: 
Sämtliche Vieh darf nur in der für Die betreffende Tier: 
gattıng beftimmten Schlachthalle gefchlachtet werden. Die Wahl des 
Schlachtplaßes fteht dem Schlachtenden nicht zu, viehnehr wird ihm 
diejer Plag von den mit der Aufficht betrauten ftädtifchen Schlacht» 
hHofbedienfteten zugewiefen. Die Schlachtung darf erft vorgenommen 
werden, wem das betreffende Schlachttier von cinem der amtlich 
aufgeftellten Sleifhbefchauer befichtigt worden. ift. Mach der 
Schlachtung ijt alsbald die zweite amtliche Befchanu des Tieres zu 
bethätigen. Bevor die8 gefchehen ijt, dürfen gefchlachtete Tiere oder 
Teile und Eingeweide Dderfelben vom Schlachtplaße nicht entfernt 
von den Wänden und Haken nicht abgenonımen, auch weder ver- 
hängt, noch in die Kutteler verbracht werden. 
Alle Tiere mit Ausnahme der zur Schächtung beftimmten, 
nüjjen vor der Blutentziehung betäubt werden. Ieder Schlachtende 
Hat einen Nummernftempel zu führen und damit die gefchlachteten 
Ziere zu fennzeichnen. Den zum Transport Dderfelben Leftimmten 
Hahrzeugen muß die Nummer des Stempel8 in gut erfennbarer 
Weifje mit Telfarbe angefehrieben fein. Ueber diefe Nummern hat 
die Schlachthofverwaltung ein Verzeichnis zu führen. Zum Zeichen 
der vorgenommenen zweiten Befchau werden die gefchlachteten Tiere 
umd deren Eingeweide vom Feifchbefchauer mit einen: blanen Zeichen 
(Stempel) verfehen; die gefchlachteten Schweine erhalten auch 1100 
einen roten Stempel aufgedrückt zum Beweife für die vorgenommene 
Zrichinenfchau. Ohne aufgedrückten Feifch- und Trichinenfchan- 
ftempel und die Yunımer des Schlachtenden darf kein gefchlachtetes 
Tier ans dem Schlachthofe vom Auficher zur Ausfuhr zuagelafien 
Werden. 
Mlle zu fchlachtenden Tiere dürfen in den Schlachthof erft 
eingelafjen werden, wenn die nach der einfchlägigen Gebührenordnung 
zu entrichtenden Schlachtgebühren bezahlt und die als Quittung 
hierüber von der SchlachtHofverwaltung (Gebühreneinnehmerei) ab- 
gegebenen Schlachtfarten dem Auffeher ausgehändigt worden find. 
Bemerft fer noch, daß die vortsbofizeilichen Worichriften über
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.