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Schlachtungen.
Nitit der Zunahme der Bevölferung fteigt auch entfprechend
die Zahl der Schlachtungen. E$ Kann daher zur Überficht nur ein
beftimmteS Jahr genommen werden. Bom 1. Iannar bis 31. De:
zeinber 1899 find im Schlachthofe gefchlachtet worden:
16 471 Dchfen
2624 Stiere
4223 Kühe
2011 YMinder
34 422 Röälber
23.921 Schafe und Länmer
129812 Schweine
613 Vferde.
Sämtliche Mieger und andere zum Feilbieten von Fleifch
berechtigte, oder für ihren Gewerbsbetrieb fchlachtende Perfonen und
Vereinigungen fiud verpflichtet, den Schlachthof zur Vornahme ihrer
jäntlichen Schlachtungen und der damit zufammenhängenden Arbeiten
u benüßen. Anderen Perfonen, welche für den eigenen Hausgebrauch
chlachten, ijt die Benüßung des Schlachthofes zu ihren Schlacdhtungen
zwar geftattet, jedoch nicht geboten. Diefelben können fonach die
Schlachtungen auch außerhalb des Schlachthofes vornehmen. Die
Ausdehmung des Schlachthofzwanges auf Hausfchlachtungen dürfte
nach dem gegenwärtigen Stande der bayerifchen SGefeßgebung im
Segenfaß zur preußifchen unzuläftig fein. Auswärtigen Biehhändlern
Can von dem Schlachthofdirektor auSnahm&weife geftattet werden,
das dent ftädtifchen Viehhofe zugeführte und unverkauft gebliebene
Vich im Schlachthofe fAHlachten zu lafjen. In Notfällen, fowie für
öffentliche Zwede darf diejfe Erlaubnis nicht verweigert werden.
Schlachtungen auf obrigkeitlidhe Anordnung müffen unter allen Um:
tänden zugelafijen werden.
Der Schlachthof ijt zur Vornahme von Schlacdhtungen und
Kuttlerarbeiten und zum Wegfchaffen des Feifches au den Wochen-
tagen, fowie an Som- und Feiertagen, zu den vom Magijtrat
jeweilS beftimmten Tagesftunden geöffnet. Die Ausführung der
Schlachtungen und der Verkehr im Schlachthofe überbhannt richtet