Volltext: Offizieller Bericht über die Verhandlungen des Kunsthistorischen Kongresses zu Nürnberg

5. 
Zu Artikel V ist zu bemerken, dass es der Kommission nötig schien, an der 
Thätigkeit des ständigen Ausschusses auf die Dauer von sechs Jahren festzuhalten, 
damit eine gewisse Kontinuität in die Bestrebungen der Kongresse käme, Die 
Mitgliederzahl musste von den „drei“ des Entwurfes auf sieben erhöht werden, da 
es sich nicht allein um die wirklich thätigen Mitglieder handelt, die die Geschäfte 
führen, sondern auch um gute Namen, die weithin wirken, und um Persönlichkeiten, 
die Gelegenheit haben, für die Sache zu interessiren. Die Massregel wird sich 
gewiss als sehr heilsam erweisen. Der Ausschuss muss eine gewisse Selbständigkeit 
bekommen, um recht wirksam sein zu können, er muss sich deshalb seine innere 
Organisation selbst geben und sich auch ergänzen können. Aus diesem Grund 
sind auch die Bestimmungen des Entwurfes über Schriftführer und Schatzmeister 
aicht in die Satzungen aufgenommen worden. 
Der alte Artikel V ist fortgeblieben. Der Schluss desselben erscheint selbst- 
verständlich, solange wir im eigenen Vaterlande tagen. 
Die Satzungen in ihrer neuen Form, welche wir Ihnen vorlegen, lauten im 
Zusammenhang folgendermassen : 
Satzungen der Kunsthistorischen Kongresse. 
Artikel I. Die Kunsthistorischen Kongresse bezwecken die Förderung des 
persönlichen Verkehrs und Meinungsaustausches unter den Fachgenossen aller 
Länder, die Veranstaltung von Vorträgen und Exkursionen, sowie die Beratung 
wichtiger Fragen und Aufgaben der Kunstwissenschaft. 
Artikel II. In der Regel soll alle zwei Jahre im Herbst ein kunsthistorischer 
Kongress von dreitägiger Dauer stattfinden. Ort und Zeitpunkt des folgenden 
Kongresses bestimmt die jedesmalige Versammlung. 
Artikel III. Alle Fachgenossen, welche ihren Beitritt beim ständigen Aus- 
schuss (Artikel V) angemeldet haben, werden jedesmal besonders durch die Post 
eingeladen. Sonstige Besucher haben Eintrittskarten für die einzelne Tagung 
zu lösen. 
Zur Bestreitung des nötigen Aufwandes wird während der Tagung ein Beitrag 
von 5 Mark erhoben. Dafür werden den Teilnehmern die Berichte der Ver- 
handlungen, sowie alle anderen Drucksachen zugesandt. 
Wer vor dem Zusammentritt des kunsthistorischen Kongresses seinen Austritt 
dem ständigen Ausschuss mitteilt, wird zur Zahlung des Beitrages nicht angehalten, 
Ist der Beitrag vier Wochen nach Schluss der Tagung nicht eingelaufen, so 
hat der Schatzmeister die Befugnis, denselben durch Postauftrag einzuziehen. 
Artikel IV. Die Versammlung der jeweiligen Tagung wählt sich das Bureau, 
welches die Sitzungen leitet. 
Vorträge sollen in der Regel die Dauer von drei Viertel-Stunden nicht über- 
schreiten. 
Artikel V. Auf die Dauer von sechs Jahren wird ein ständiger Ausschuss 
von sieben Mitgliedern erwählt mit dem Recht der Selbst-Ergänzung und Er- 
weiterung. 
Der ständige Ausschuss konstituiert sich selbst, wählt aus seiner Mitte den 
Vorsitzenden, sowie den Schriftführer und den Schatzmeister und ist dem Kongresse 
verantwortlich. Derselbe wird mit folgenden Geschäften betraut:
	        
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