Objekt: Suchen

61 
ep 
al 
V 
Kh 
IPy 
“9q!— 
Vp 
Ii 
l 
9ꝑer 
jn 
9) 
pf 
M 
st 
n 
9 
7 
h 
IsBo 
N 
Diener ausschließlich an diejenigen Holz verkaufen und erlauben, 
welche von altersher ihr Recht daran haben. 
Auch Ludwigs des Bayern Nachfolger, Kaiser Karl IV., hat 
sich in mehreren Erlassen aus den Jahren 1347, 1350, 1358 und 
1354, worin seines Vorgängers Anordnungen im wesentlichen bestä⸗ 
tigt werden, mit dem Reichswald beschäftigt. In dem Erlaß von 
1350 wird besonders betont, daß die edlen Herren Burggrafen durch— 
aus nicht, wie es ihre Pflicht sei, den Wald hegen und pflegen, sondern 
daß sie im Gegenteil abholzen, Vesten und bürgerliche Gebäude, sowie 
Weiher darin anlegen, wodurch dem Reich und der Stadt Schaden 
geschieht. Der Kaiser bestimmte deshalb, daß Niemand, wer es auch 
—DVD 
dürfe und daß Schultheiß und Rat zu Nürnberg solchen Leuten 
wehren und hindern sollten. In dem letzten Erlaß wird dann wohl— 
weislich das Einhüten der Schafe verboten. An gut gemeinten Be— 
fehlen und Verboten haben es also die verschiedenen Kaiser gewiß 
nicht fehlen lassen; die Beachtung und Befolgung derselben stand jedoch 
mit dem guten Willen und mit dem Fleiß der kaiserlichen Kanzlei in 
einem schreienden Mißverhältnis. 
Sehr langsam gelangte die Stadt nach und nach in den vollen 
Besitz des Reichswalds und wurde für denselben die einzige und aus— 
schließliche Lehensträgerin des Reichs. Im Jahre 1372 verkauften 
die Koler das ihnen erblich gelehnte Forstamt des Waldes bei Nürn— 
berg an Rat und Bürger der Stadt Nürnberg und nicht lange 
darauf, i. J. 1396, verkauften auch die Waldstromer das erbliche 
Forstamt auf dem Wald mit 200 Tagwerken Fürreuten und allen 
sonstigen Rechten an die Stadt um 10,000 fl. Endlich verkaufte 
auch i. J. 1427 der Kurfürst Friedrich von Brandenburg als Burg— 
graf von Nürnberg an die Stadt sein Forstmeisteramt im Sebalder 
Wald nebst allen bisherigen Rechten sowohl im Sebalder als im 
Lorenzer Wald, wobei er für sich und seine Nachkommen nichts vor— 
behielt als den Wildbann und das Geleitsrecht. Das Wenige war 
aber genug, um inskünftig zu tausend Häkeleien Anlaß zu geben. 
Damit war nun die Stadt endlich zur ausschließlichen Verwaltung 
und in den alleinigen Lehensbesitz der beiden Forste gelangt und es 
haben auch die folgenden Kaiser dieses Reichslehen immer bestätigt. 
Nach dem Beispiele Kaiser Heinrichs VII. und seiner nächsten 
Nachfolger hat es auch der Rat der Stadt Nürnberg nicht an 
wohlgemeinten Verordnungen über die Pflege des Reichswaldes fehlen 
lassen. Von der Waldordnung vom J. 1535 bis zum J. 1768 
werden allein mehr als 68 Mandate, Edikte, Verordnungen in Sachen 
des Reichswaldes aufgezählt. Daß der Erfolg derselben aber eben—
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.