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Diener ausschließlich an diejenigen Holz verkaufen und erlauben,
welche von altersher ihr Recht daran haben.
Auch Ludwigs des Bayern Nachfolger, Kaiser Karl IV., hat
sich in mehreren Erlassen aus den Jahren 1347, 1350, 1358 und
1354, worin seines Vorgängers Anordnungen im wesentlichen bestä⸗
tigt werden, mit dem Reichswald beschäftigt. In dem Erlaß von
1350 wird besonders betont, daß die edlen Herren Burggrafen durch—
aus nicht, wie es ihre Pflicht sei, den Wald hegen und pflegen, sondern
daß sie im Gegenteil abholzen, Vesten und bürgerliche Gebäude, sowie
Weiher darin anlegen, wodurch dem Reich und der Stadt Schaden
geschieht. Der Kaiser bestimmte deshalb, daß Niemand, wer es auch
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dürfe und daß Schultheiß und Rat zu Nürnberg solchen Leuten
wehren und hindern sollten. In dem letzten Erlaß wird dann wohl—
weislich das Einhüten der Schafe verboten. An gut gemeinten Be—
fehlen und Verboten haben es also die verschiedenen Kaiser gewiß
nicht fehlen lassen; die Beachtung und Befolgung derselben stand jedoch
mit dem guten Willen und mit dem Fleiß der kaiserlichen Kanzlei in
einem schreienden Mißverhältnis.
Sehr langsam gelangte die Stadt nach und nach in den vollen
Besitz des Reichswalds und wurde für denselben die einzige und aus—
schließliche Lehensträgerin des Reichs. Im Jahre 1372 verkauften
die Koler das ihnen erblich gelehnte Forstamt des Waldes bei Nürn—
berg an Rat und Bürger der Stadt Nürnberg und nicht lange
darauf, i. J. 1396, verkauften auch die Waldstromer das erbliche
Forstamt auf dem Wald mit 200 Tagwerken Fürreuten und allen
sonstigen Rechten an die Stadt um 10,000 fl. Endlich verkaufte
auch i. J. 1427 der Kurfürst Friedrich von Brandenburg als Burg—
graf von Nürnberg an die Stadt sein Forstmeisteramt im Sebalder
Wald nebst allen bisherigen Rechten sowohl im Sebalder als im
Lorenzer Wald, wobei er für sich und seine Nachkommen nichts vor—
behielt als den Wildbann und das Geleitsrecht. Das Wenige war
aber genug, um inskünftig zu tausend Häkeleien Anlaß zu geben.
Damit war nun die Stadt endlich zur ausschließlichen Verwaltung
und in den alleinigen Lehensbesitz der beiden Forste gelangt und es
haben auch die folgenden Kaiser dieses Reichslehen immer bestätigt.
Nach dem Beispiele Kaiser Heinrichs VII. und seiner nächsten
Nachfolger hat es auch der Rat der Stadt Nürnberg nicht an
wohlgemeinten Verordnungen über die Pflege des Reichswaldes fehlen
lassen. Von der Waldordnung vom J. 1535 bis zum J. 1768
werden allein mehr als 68 Mandate, Edikte, Verordnungen in Sachen
des Reichswaldes aufgezählt. Daß der Erfolg derselben aber eben—