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Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
B. Besonderer Teil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
VI. Verbrechen wider das Eigentum.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
5. Fälschung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • II. Die Strafe.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • 1. Diebstahl.
  • 2. Unterschlagung.
  • 3. Sachbeschädigung.
  • 4. Betrug und Untreue.
  • 5. Fälschung.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

262 B. Besonderer Teil. Vl. Verbrechen wider das Eigentum, 
gebrandınarkt „durch ped packen und man hat nie keinen so lind 
geprent“; dazu mulste er Urfehde schwören, sein Leben lang die 
Heimat nicht zu verlassen. 
Der Rat gab sich der Täuschung hin, der Künstler würde 
sich in Anerkennung der unverdienten Schonung, welche man ihm 
angedeihen liefs, yelassen in sein Schicksal fügen. Die schimpf- 
liche Strafe hatte ihn jedoch für immer unredlich ’gemacht und 
selbst seinen Gescllen gegenüber alles Ansehens beraubt. Dazu 
der geschmälerte Absatz seiner Schnitzereien, keinerlei Anregung 
zum künstlerischen Wirken — diese Fesseln schienen dem genialen 
Meister unerträglich. Bald begehrte er, mit seiner Arbeit die 
Frankfurter Messe besuchen zu dürfen. Kaum in Freiheit, droht 
er, die Nürnberger wegen zu wenig erstatteter Kosten beim Kaiser 
zu verklagen, weshalb der Rat „sich sein zemechtigen und zu 
gefengknus zepringen“ befiehlt. Auf Fürbitte der Frau neigt in- 
defs der Rat abermals zur Milde, Stofs unterwirft sich einer kurzen 
Thurmstrafe und schwört die frühere Urfehde. (1505). 
Nach vielem Querulieren erbarmt sich seiner König Maximilian, 
indem er ihn (1506) restituiert und rehabilitiert. Der Rat will 
dies freilich anfangs keineswegs respektieren; schliefslich beugt 
er sich aber dem Willen des Herrschers und verstattet Veit Stofs: 
„Sich der königl. restitution zu seiner notdurfft zu geprauchen 
doch nit auffzeschlagen: wann er wöll aufsziehen, soll er das mit 
erlaubnufs thun“. 1507 wird ihm sodann „zu königlicher Majestät 
zeraisen“ vereönnt. 
e. Falsehspiel. 
Es stand in der Ahndung den übrigen Fälschungsverbrechen 
keineswegs nach. Da es die vornehmste Nebenbeschäftigung der 
Diebe und Gauner bildete, deren Ernte bei der damaligen über- 
grofsen Spielsucht oft eine erkleckliche war, so hat man an der 
Ausweisung solcher gemeingefährlicher Individuen selten Genüge. 
Falsche (böse, gefüllte) Würfel bildeten meist die Corpora delieti. 
1482 verwies man einige auf zehn Jahre „das sie sich mit 
Scholdern und zu zeitten mit betrüglichen Spiel uff der kartten 
mit dem Wurffel und Im Schach den lewten vnrecht getan“.1) 
1 AB. 317, 15, 1407; 5 Jar, d. d. si gefüllt und valsch würfel trugen 
und auf der lewt vngeliükk gingen, AB. Lochner, 28: 5 j. von falscher würfel
	        

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