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Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
B. Besonderer Teil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
VI. Verbrechen wider das Eigentum.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
5. Fälschung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • II. Die Strafe.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • 1. Diebstahl.
  • 2. Unterschlagung.
  • 3. Sachbeschädigung.
  • 4. Betrug und Untreue.
  • 5. Fälschung.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

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1. Ketzerei. 
263 
Auch das Gürtelstechen war im Schwang, das Spiel mit den drei 
und fünf Steinen und „die Püchseln mit Saltz“ u. dgl. m. 1416 
verbrennt man einen Falsch-Münzer und -Spieler und bricht mehreren 
solchen. Betrügern in der Folge die Augen aus. 1583 köpft man 
einen, welcher ungebessert von den Galeeren zurückkehrte und 
jagt seinen Genossen mit Ruten aus der Stadt. 1498 stellt man 
acht Frauen nach Steintragung, sowie vierzehn Männer auf den 
Pranger und verbannt bald darauf noch vier über den Rhein. 21 
Aufserdem ergehen noch unzählige Verbote, die Bevölkerung 
vor Verschwendung in Folge Veranstaltung von Hazard- und andern 
lukrativen Spielen zu wahren.) 
VII. Missetaten wider die Religion. 
1. Ketzerei. 
In dem in Kunst, Handel und Gewerbe frei aufblühenden 
(Gemeinwesen, das nicht zugleich einer höhern kirchlichen Gewalt 
als unmittelbarer Wirkungskreis diente, vermochten die philoso- 
phischen Lehren und religiösen Schwärmereien des Mittelalters 
rasch Wurzel zu fassen und Nachbeter, wie Verfechter ihrer Dogmen 
zu gewinnen. 
Von der Bewegung der Waldenser scheinen zu Beginn des 
14. Jahrhunderts nicht nur die unteren Bevölkerungsklassen, sondern 
selbst die Geschlechter beeinflufst worden zu sein; wenigstens 
zählten einige Tucher zu ihren Anhängern. Der Rat, welcher 
unter seinen eignen Gliedern manchen Verehrer dieser Lehre 
wegen, AB. 816, 20; 8 j. d. d. man bose Wurfel bey im funden hat, AB. 
316, 46: Haderb. 1, 1458—96, 75, 93: M. Franz Tageb. 1585. Eine stattliche 
Reihe betrügerischer Spiele führt H. Sachs in s. „vntrew spiel“ auf, Keller 
5. 225. 
2 AB. 1581, 168; M. Franz Tageb. 1583, Hegel 5, 604. 
3) Einen Mafsstab für die damal. Spielsucht gibt die Tats., dafs als 
Capistranus 1452 in N, Bulfse predigte, 3640 Bretspiele, 40000 Würfel und 
unzähl. Karten auf dem Markt verbrannt wurden, Waldau, Verm, Beitr. 4, 
177; den Statknechten und püteln ernstl. zesagen, daz sie, weil sie in eins 
Rats dinst verpflicht, keynerley Spil thun, dann an welchen sich das erfände 
den wolte ein Rat seines ambts und diensten vrlauben. Rtb. VI 35: 1787 
Lotto und Lotterie verboten, Waldau, V.B., 3, 74 
a]
	        

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