nun als solche nicht blos für ihren Amtssprengel, sondern
sahen sich als Stellvertreter des Kaisers in Ausübung sei-
ner allgemeinen Gerichtsbarkeit an und suchten demge-
mäss ihre Competenz weithin über die Grenzen ihres alten
Jurisdietionsbezirkes auszudehnen. In welch hohem Grade
dieses Streben bei den Fehmgerichten, unterstützt von de-
ren bewunderungswürdiger Organisation und der eigenthüm-
liche Strenge ihres Verfahrens, gelang, ist allgemein be-
kannt. Bei den übrigen kaiserlichen Hof- und Landge-
richten ist der Gedanke einer Stellvertretung des Kaisers
in seiner allgemeinen Gerichtsbarkeit nicht in gleichem
Masse lebendig geworden. Spuren einer solchen Anschauung
finden sich aber sehr häufig und bei einzelnen dieser Ge-
richte wurden auch glückliche Versuche zur Realisirung
dieses Gedankens in weitem Umfange gemacht trotz der
heftigen Opposition der Reichsstände, über deren Territo-
rien ’sie eine Competenz in Anspruch nahmen ’). Wir
/) Abgesehen von dem kaiserlichen Landgerichte des Burg-
grafthums Nürnberg ist hier vor Allem an das Hofgericht zu Rot-
weil zu erinnern. Im Jahre 1801 erliess Kaiser Karl IV. ein all-
gemeines Ausschreiben an alle Stände und Angehörige des Reiches,
in dem er sie anwies, auf Erfordern vor dem »Landrichter« zu Rot-
weil zu Recht zu stehen und alle gegen das Rotweiler Hofgericht
gegebenen Freiheiten mit Ausnahme derjenigen für die österreichi-
schen Lande in Schwaben und die schwäbischen Reichsstädte cas-
sirte. Lünig: Reichsarchiv Pars Specialis Continuatio I. (Bd. VI.)
unter »Kaiser« pag. 37. Lichnowsky: Geschichte des Hauses
Habsburg. IV. Reg. n. 303, Das Rotweiler Hofgericht konnte nun
zwar die in dieser kaiserlichen Urkunde prinzipiell anerkannte
Gerichtsgewalt über das ganze Reich nicht behaupten, sein Spren-
gel erscheint aber immerhin ansehnlich genug, In seiner ältesten
angeblich von Konrad III, 1147 gegebenen, von Stobbe Geschichte
der deutschen Rechtsquellen Bd. Il. S. 265. N. 40 an das Ende des
15. Jahrhunderts gesetzten Gerichtsordnung Tit. VI. wird der Spren-
gel als von Altersher sich über Franken, Schwaben, die Rhein-
lande bis Köln und einen Theil des Elsasses und der Schweiz er-
streckend angegeben, also doch wohl weit über seine ursprüng-
lichen Grenzen hinaus. (Lünig a. a. 0. Pars gen. Contin. IL
[Bd. IV.] pag. 95). Uebereinstimmend hiemit ist die Beschreibung
des Gerichtsbezirkes in dem Eingange zu dem Privilegium König
Maximilians I, für das Rotweiler Hofgericht vom 13. Juni 1496,
(Lünig a. a. 0. Pars, Gen. Cont [Bd. II.] pag. 168, In dieser
Urkunde wird dasselbe »das öberste gericht in Teufschland« ge-
nannt S. 170). Noch im 18, Jahrhundert hielt man sich bei An-
gaben über den Sprengel dieses Gerichtes im Wesentlichen an jene