Metadaten: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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wurden die Befehle als unabänderlich hingestellt. Mit Ver- 
hinderung von Schmuggel und Wucher waren die Stände 
einverstanden; sie erklärten sich bereit, die Bestimmungen, 
welche sie bekannt machen würden, Hardenberg anzuzeigen; 
allein fest und unnachgiebig blieben sie dabei,! dass die 
Befugnis, die Richtlinien für ihre Unterthanen festzusetzen, 
ihnen nicht entzogen werden könne. Keineswegs überall 
hatten die preussischen Behörden den Ständen durch eine 
Einladung die Brücke zum Rückzug gebaut. Waren sie 
jedoch nicht willig, dann entsagten die Beamten ihrer Bei- 
hilfe und führten ohne diese die Verordnungen durch. Seit 
ler Konskription von 1793 hatte Friedrich Wilhelm keine 
so ernstliche Usurpation sich erlaubt. 
Ein anderer Eingriff, der damals die Stände beun- 
ruhigte, war ein Nachspiel des Baseler Friedens. Schon 
mehrmals hatte sich der König über die militärischen 
Rechte der Stände hinweggesetzt, zuerst im Winter 
1792/1793 bei Verpflegung der deutschen Verstärkungen,” 
dann unmittelbar darauf bei der Konskription fremder 
Unterthanen.®? Das Herkommen für die KEinquartierung 
verletzte er zum erstenmal im Winter 1793/94. 
Allein es handelte sich nur um eine geringe Anzahl 
Mannschaften; die Belästigungen erstreckten sich nur auf 
wenige Stände.* Als nach dem Frieden von Basel einzelne 
Truppenteile bei ihrer Rückkehr ’zu den Garnisonen in 
die Fürstentümer gelegt wurden, blieben die fremden In- 
sassen nicht verschont. Das geschah seit April 1795;° 
1. So Windsheim (ebda.) ; 
2.5.0.5. 117. 
3. S. 0. S. 118. 
4. Nürnberg an die Regierung zu Ansbach d. d. Nürnberg 
31. Okt. 1793 u. an Soden d. d. Nürnberg 1. Nov. 1793; R. XL 14. — 
Kreisprot. vom 0. Dez. 1793; K.-A. a. a. O0. — Vgl. dazu 
Sybel 11%, 345. 
5. Promemoria Nürnbergs an den Kreis d. d. Nürnberg 9. März 
1796; K.-A a. a. O.
	        
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