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wurden die Befehle als unabänderlich hingestellt. Mit Ver-
hinderung von Schmuggel und Wucher waren die Stände
einverstanden; sie erklärten sich bereit, die Bestimmungen,
welche sie bekannt machen würden, Hardenberg anzuzeigen;
allein fest und unnachgiebig blieben sie dabei,! dass die
Befugnis, die Richtlinien für ihre Unterthanen festzusetzen,
ihnen nicht entzogen werden könne. Keineswegs überall
hatten die preussischen Behörden den Ständen durch eine
Einladung die Brücke zum Rückzug gebaut. Waren sie
jedoch nicht willig, dann entsagten die Beamten ihrer Bei-
hilfe und führten ohne diese die Verordnungen durch. Seit
ler Konskription von 1793 hatte Friedrich Wilhelm keine
so ernstliche Usurpation sich erlaubt.
Ein anderer Eingriff, der damals die Stände beun-
ruhigte, war ein Nachspiel des Baseler Friedens. Schon
mehrmals hatte sich der König über die militärischen
Rechte der Stände hinweggesetzt, zuerst im Winter
1792/1793 bei Verpflegung der deutschen Verstärkungen,”
dann unmittelbar darauf bei der Konskription fremder
Unterthanen.®? Das Herkommen für die KEinquartierung
verletzte er zum erstenmal im Winter 1793/94.
Allein es handelte sich nur um eine geringe Anzahl
Mannschaften; die Belästigungen erstreckten sich nur auf
wenige Stände.* Als nach dem Frieden von Basel einzelne
Truppenteile bei ihrer Rückkehr ’zu den Garnisonen in
die Fürstentümer gelegt wurden, blieben die fremden In-
sassen nicht verschont. Das geschah seit April 1795;°
1. So Windsheim (ebda.) ;
2.5.0.5. 117.
3. S. 0. S. 118.
4. Nürnberg an die Regierung zu Ansbach d. d. Nürnberg
31. Okt. 1793 u. an Soden d. d. Nürnberg 1. Nov. 1793; R. XL 14. —
Kreisprot. vom 0. Dez. 1793; K.-A. a. a. O0. — Vgl. dazu
Sybel 11%, 345.
5. Promemoria Nürnbergs an den Kreis d. d. Nürnberg 9. März
1796; K.-A a. a. O.