Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Vieh Gebühren wie für Benützung des Schlachthofes 
zu entrichten. 
879. 
Für die Tödtung und weitere Behandlung der im 
Absonderungshof untergebrachten Thiere gelten, soweit 
nicht die gesetzlichen Bestimmungen eine Ausnahme 
nöthig machen, die gleichen Vorschriften wie für den 
Schlachthof. Die Tödtung derselben ist in allen 
Fällen durch die hiezu beauftragten Bediensteten des 
Schlachthofes vorzunehmen. 
Die Entscheidung darüber, was mit dem getödteten 
Thiere weiter zu geschehen hat, trifft der Schlachthof⸗ 
leiter oder der von ihm abgeordnete beamtete Thierarzt. 
Die Verwendung des im Absonderungshofe an— 
fallenden Düngers darf nur mit Erlaubniß und nach 
besonderer Anweisung der Vorgenannten geschehen. 
880. 
Die im Absonderungshof benützten Stall- und 
Schlachtgeräthe dürfen nicht aus demselben entfernt 
werden, es fsei denn, daß der Schlachthofleiter oder 
der von ihm abgeordnete beamtete Thierarzt die Ent— 
fernung gestattet. Die hiebei getroffenen Anordnungen 
sind genau zu vollziehen. 
881. 
Der Zutritt zum Absonderungshofe ist Jedem 
untersagt, der nicht dienstlich dort beschäftigt ist oder 
nicht die besondere Erlaubniß des Schlachthofleiters 
oder des von ihm abgeordneten beamteten Thierarztes 
erhalten hat. Die Erlaubniß zum Besuche des
	        
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