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Vieh Gebühren wie für Benützung des Schlachthofes
zu entrichten.
879.
Für die Tödtung und weitere Behandlung der im
Absonderungshof untergebrachten Thiere gelten, soweit
nicht die gesetzlichen Bestimmungen eine Ausnahme
nöthig machen, die gleichen Vorschriften wie für den
Schlachthof. Die Tödtung derselben ist in allen
Fällen durch die hiezu beauftragten Bediensteten des
Schlachthofes vorzunehmen.
Die Entscheidung darüber, was mit dem getödteten
Thiere weiter zu geschehen hat, trifft der Schlachthof⸗
leiter oder der von ihm abgeordnete beamtete Thierarzt.
Die Verwendung des im Absonderungshofe an—
fallenden Düngers darf nur mit Erlaubniß und nach
besonderer Anweisung der Vorgenannten geschehen.
880.
Die im Absonderungshof benützten Stall- und
Schlachtgeräthe dürfen nicht aus demselben entfernt
werden, es fsei denn, daß der Schlachthofleiter oder
der von ihm abgeordnete beamtete Thierarzt die Ent—
fernung gestattet. Die hiebei getroffenen Anordnungen
sind genau zu vollziehen.
881.
Der Zutritt zum Absonderungshofe ist Jedem
untersagt, der nicht dienstlich dort beschäftigt ist oder
nicht die besondere Erlaubniß des Schlachthofleiters
oder des von ihm abgeordneten beamteten Thierarztes
erhalten hat. Die Erlaubniß zum Besuche des