Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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in der Benützung der Schlachthofanlage, alles Lärmeu, 
Streiten, ungebührliches Benehmen innerhalb der 
Gebäunde oder auf den Höfen und jede Verunreinigung, 
soferne sie nicht durch Vornahme der Schlachtungen 
seibst bedingt wird, insbesondere das Fortwerfen von 
Papierstücken u. s. w. in den Schlacht- und Arbeits⸗ 
räumen und auf den Höfen. 
817. 
Fuhrwerken, die lediglich zur Personenbeförderung 
dienen, ist die Einfahrt in den inneren Raum des 
Schlachthofes untersagt. 
Im Schlachthose darf nur inm Schritt gefahren 
werden und ist mit den Fuhrwerken die jeweilig an— 
geordnete Fahrordnung einzuhalten. 
Fuhrwerke und im Gange befindliche Viehstücke 
dürfen sich nur auf den Fahrbahnen des Schlachthofes 
bewegen. 
AÄnderen Fuhrwerken oder im Gang befindlichen 
Viehstücken vorzufahren, ist verboten. 
18. 
Die zum Schlachthofe gehörigen Wege und Hof⸗ 
räume sind für den allgemeinen Verkehr freizuhalten 
und finden im Uebrigen die Vorschriften über den 
Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen 
sinngemäße Anwendung. 
Anspann- und Handwägen dürfen nur auf den 
hierfür bestimmten Plätzen aufgestellt werden. Es ist 
berboten, dieselben aus den Straßen und Hofräumen 
des Schlachthofes stehen zu lassen, soweit es nicht
	        
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