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in der Benützung der Schlachthofanlage, alles Lärmeu,
Streiten, ungebührliches Benehmen innerhalb der
Gebäunde oder auf den Höfen und jede Verunreinigung,
soferne sie nicht durch Vornahme der Schlachtungen
seibst bedingt wird, insbesondere das Fortwerfen von
Papierstücken u. s. w. in den Schlacht- und Arbeits⸗
räumen und auf den Höfen.
817.
Fuhrwerken, die lediglich zur Personenbeförderung
dienen, ist die Einfahrt in den inneren Raum des
Schlachthofes untersagt.
Im Schlachthose darf nur inm Schritt gefahren
werden und ist mit den Fuhrwerken die jeweilig an—
geordnete Fahrordnung einzuhalten.
Fuhrwerke und im Gange befindliche Viehstücke
dürfen sich nur auf den Fahrbahnen des Schlachthofes
bewegen.
AÄnderen Fuhrwerken oder im Gang befindlichen
Viehstücken vorzufahren, ist verboten.
18.
Die zum Schlachthofe gehörigen Wege und Hof⸗
räume sind für den allgemeinen Verkehr freizuhalten
und finden im Uebrigen die Vorschriften über den
Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
sinngemäße Anwendung.
Anspann- und Handwägen dürfen nur auf den
hierfür bestimmten Plätzen aufgestellt werden. Es ist
berboten, dieselben aus den Straßen und Hofräumen
des Schlachthofes stehen zu lassen, soweit es nicht