Metadaten: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VI, 56

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A. Allgemeiner Teil. 1. Die Strate. 
Neben völliger Freilassung kommt Herabsetzung in der Strafe 
und Milderung in der Strafart in Betracht. Seit Mitte des 18. Jahr- 
hunderts tritt Zuchthaus an die Stelle der lebenslänglichen Ver- 
bannung bei Erlafs der Todesstrafe. Oft bleibt bei der Begnadigung 
noch das Richten zu freundlichen, minneeclichen Rechten mit der 
Sippe des Widersachers in Vorbehalt. Bei Verrufung von Flüchtigen 
verspricht man Mithelfern des Täters für den Fall ihres Verrates 
an diesem nicht nur völlige Vergebung, sondern auch den auf 
seinen Kopf gesetzten Preis.!9) 
6. Rücksicht auf persönliche Verhältnisse. 
a. Weiber. 
Dals sich das schwächere Geschlecht keiner zartern Be- 
handlung rühmen konnte, ist hinreichend beleuchtet; hinsichtlich 
der Todesstrafen dokumentiert sich bis in das 16. Jahrhundert 
eine geradezu erbarmungslose Praxis. Das hartnäckige Verharren 
beim grausamen Lebendigbegraben — und nicht nur in Nürnberg 
hekundet vornehmlich die Gefühllosigkeit unsrer Vorfahren. 
Reizlos und nüchtern verflofls das Dasein auch der bessern 
Bürgersfrau des Mittelalters. Übertraf die Wirtin des Ehrbaren, 
was Wohlhabenheit ihres Hauswesens, Pracht ihres Kleiderputzes 
anbetrifft, um vieles die Ritterfrau, sie vermochte in engherzige 
bürgerliche Verhältnisse eingezwängt nach aufsen nur wenig Be- 
achtung zu erringen. Mitunter ohne Neigung einem oft rohen und 
leichtfertigen Gatten angetraut. mochte ihr selbst der einzige ihr 
beschiedne Wirkungskreis verleidet werden. KErtrug manch Ehe- 
wirtin — als ihr vom Himmel auferlegt —- geduldig solch Haus- 
kreuz, strebten andre in {dieser verführungsreichen Zeit darnach, 
dem engen und geradezu unauflöslichen Ehebund zu entschlüpfen: 
Ehebruch und Gattenmord tauchen als Nachtseite dieses Ehelehens 
in unheimlicher Anzahl vor uns auf. 
Streifen wir durch die untersten Schichten der Bevölkerung: 
Hier finden wir vorerst solche. welche wegen zemeiner Gehurt 
10) Ob auch desselben Tetters gesellen ainer so dozumal bey im gewest 
Ihne solher massen einpringen oder anzaigen würde, der sollt diser tat halben 
zesichert und aufs sorgen gelassen sein. Und im darzu die hundert gulden 
volgen. Rth. XL. 1516. 77 StA.
	        
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