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Zweiter Teil. Zweiter Abfhnitt.
aller Art, Patente, Yicenzen, Firmenrecht, Schukmarken,
Talons, Warenzeichen, gewerbliche BPreismedaillen und Aus-
itellungsSdiplome
Ob. Cd.Ger. Dresden, Urteil 16, April 1890. Seuff.
Arch. Bd. XLVI S, 43.
u. j. w. — bleibt dem Überlebenden Ehegatten jure propris
als Miteigentümer; die andere Hälfte fallt aut die ab-
lteigenden Erben.
Sahner $ 94. Bl. f. RA Yo. XXXMHL &. 249,
Bd. XLVII S. 270.
Mn diejer Hälfte fteht dem Ueberlebenden die Nub-
nießung jolange er nicht wieder heiratet oder fich Tonft von
den Rindern abteilt — anders bezüglich des Bater3 in der
verdingten Che, während auch in lebterer die Mutter in
Wiederverehelidhungsfall den usus verliert --,
Zit. XXX Gel. 4. Roth, Bayer. Civilr. I
S. 262. Neubauer S. 184. Haas €. 16.
Hür dieje Nußnießung ft keine Kaution zu leiften.
die Jonft nach gemeinem Recht.
Wölfern I1I1S. 172, Bl. RA. Yd. XXX S. 59.
Bd. XLIT ©. 235. Roth, Bayer. Civilr. II S. 263.
Doch find Kinder wegen desjenigen, was fie als Mater:
oder Muttergut, oder fonft erworbenes Vermögen, oder als
Vorans bei Einkindjhaftungen zu fordern Haben, zur Er
werbung einer Hypothek auf den Immobilien ihrer Eltern
fraft des Gejekes jelbjit und ohne daß dazu eine ausdrüc:
liche Erklärung des Schuldners notwendig müre, berechtigt,
Hyn.Gel. S 12 dr. 7.