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71. Aufbew. feuergef. Gegenst.; 27. Juni 1878. — 72. Feuers. a. Messen; 1. Sept. 1876
83.
Alle in 81 aufgeführten Stoffe, mit Ausnahme des Petroleums,
welches nur in Behältnissen von Blech oder Steingut aufzubewahren
ist, dürfen in den Verkaufslokalitäten nur in Gefäßen von Glas,
Stein oder Metall mit gutem Verschlusse aufbewahrt, auch dürfen
die gefüllten Gefäße nicht in der Nähe einer Feuerstätte aufgestellt
und nicht dem Einflusse der Erwärmung durch die Sonne ausgesetzt
werden.
Allen hierauf abzielenden jeweiligen polizeilichen Anordnungen
ist ungesäumt und pünktlichst Folge zu leisten.
72. Feuersicherheit auf Messen und Mäürklen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. September 1876.
(Amtsblatt Nr. 103).
Zu 8 368 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches.
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81.
Das Kochen von Speisen usw. in den aufgestellten Meß,,
Schau- und sonstigen Buden ist, abgesehen von den Fällen des 82.
verboten.
82.
Auf dem Meßplatze sowohl, als auf dem Schaustellungsplatze
können Verkaufsbuden, in denen Genußmittel irgend welcher Art
unter Anwendung von Feuerungen oder Kochapparaten zubereitet
oder fertig gestellt werden, nur dann zugelassen werden, wenn
dieselben von anderen Buden in einer der Feuersicherheit
entsprechenden Weise isoliert werden können. Strafbar ist, wer
ohne solche Bewilligung oder den gestellten Bedingungen zuwider
in Verkaufsbuden dieser Art Feuerungen einrichtet oder unterbhält.
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83.
Die Einrichtung von Restaurationslokalitäten in Schau— und
Meßbuden irgend welcher Art ist nur dann gestattet, wenn die
vorgängige Lokalbesichtigung ergibt, daß feuerpolizeiliche Bedenken
nicht bestehen.
Strafbar ist auch, wer den in dieser Beziehung ergangenen
hesonderen Anordnungen der Polizeibehörde zuwider handelt.
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