Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil, Il. Die Strate. 
Der Schadensersatz an den Verletzten repräsentiert olt einen 
hohen Betrag. Gemäfs den PO. schuldet der Täter, sofern der 
Verwundete beim Arzt liegen mufs, für jeden Tag ein Atzungsgeld 
von drei Schillingen in Gold.?) Abgesehen hievon kommen die 
„Vergnügung‘ des Arztes, die Bulse wegen der Verwundung oder 
Leme, bei tiefgehender Schädigung, wie Beraubung der Sprache, 
das „Interesse“, die Entschädigung für Versäumnis und — wenn 
die Kläger aus der Landschaft stammen — für Zehrungskosten 
während des erforderlichen Aufenthalts in der Stadt in Betracht.?) 
[st der Verletzte unfrei, so mufs auch der Eigenherr entschädigt 
werden oder, %. B. bei Lähmung eines Armes der Magd, die Haus- 
[rau, damit sie jene fürderhin im Dienst behält.?) Häufig sind die 
Einzelleistungen im Urteilstenor nicht genau hervorgehoben, sondern 
nur angeordnet, dafs der Schuldige eine „Ergetzlichkeit‘ oder eine 
Vergnügung für Schmähe und Schmerzen an den Mifshandelten zu 
prästieren habe.?) Bei falscher Anklage oder Ladung vor fremdes 
Gericht hat der Kläger abgesehen von der Bulse an den Rat den 
Gekränkten durch eine Geldsumme zu versöhnen.?) Gestohlnes 
ist bei Entwendung in der Fehde „Zwispilden‘ zurückzugeben, 
eventuell hat der Täter bis zur Erfüllung dieser Obliegenheit im 
Thurm zu kampieren.”) Hauptleute und Dorfgemeinden, welche 
sich in der Nacheile lässig erweisen, werden zum Ersatz des (je- 
raubten verpflichtet.?2) 
Wer eine Kirche durch Friedbruch entheiligt, mufs sie wieder 
auf eigne Kosten weihen lassen.) 
Im Fall der Verbürgung, deren Wortlaut mitunter sehr aben- 
teuerliche Bestimmungen umfafst. haftet der Bürge regelmäfsig im 
vollen Umfang für den Hauptschuldner. Besonders häufig wird sie 
- neben der Kaution — bei schwerer Bedrohung von Amtswegen 
auferlegt.?0) 
22) PO. 47. 23, PO. 48. 24, Haderb. 11, 91. 
25) Rtschlb. Sim, Clüver, 832; Rtb. VL 232 StA. 
26) Haderb, I, 1483—96, 129: PO. 20. 
27) PO, 36, 49: Haderb. 1. 172. 
238) Rtschlb. 1524. -84, 561. 
22\ PO, 38: soll er den Kirchoft widerweichen lassen vf sin selbsensten, 
Rtb. I, 220 StA. 
30) s, Verfahren, 509, 117», AB. 1 und Bedrohung: Bezügl. der „Münz- 
verhältnisse“ s. d. ausführl. Ahh. in Hevel. 1. 294 ff.
	        
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