Inhaltsverzeichnis: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

Q4 
barungen gelangte, mit der man im latenten Kriegs- 
zustande lebte. Obwohl Hardenberg in dem Reskript zu 
srkennen gab, dass die von des Königs Vorgängern über- 
nommenen Verpflichtungen als für ihn unverbindlich an- 
gesehen würden, wagte die Ansbacher Regierung passiven 
Widerstand. Sie sprach sich, dem Referenten Regierungs- 
rat Schilling von Cannstatt folgend, gegen eine Nichtig- 
keitserklärung‘ aus, und zwar mit der Begründung, dass 
Jieselbe unvorteilhaft sei; sollten die Verträge gleichwohl 
aufgehoben werden, so möge dies nur geschehen, soweit 
as der andere Teil erlaube.! Die Regierung beharrte auch 
ferner bei ihrer Unfügsamkeit, Hardenberg legte ihr 
»inige Fragen vor,? welche die brandenburgischen Landes- 
hoheitsansprüche betrafen, und wies dabei, wie er das 
schon bisher that, unzweideutig auf die Antwort hin, welche 
er zu erhalten wünschte. Die Regierung‘ beleuchtete nun 
eingehend die Unthunlichkeit seines Standpunkts. Mit 
Eifer wird die Annahme, dass dem König die Landeshoheit 
über die strittigen Gebiete gehöre, als unrichtig dargelegt; 
lie sämtlichen Rechte, wird behauptet, besitze der König 
kaum auf einem halbstündigen Strich Landes, Es wird 
sogar die Ansicht aufgestellt, dass die Durchsetzung 
der Ansprüche an der Intelligenz der Beamten scheitern 
werde. Die Aemter seien meist nur mit dem fränkischen Jus 
publicum vertraut; die ihnen so fremde Idee eines förmlichen 
1. Bericht der Regierung 1. Senats d.d. Ansbach 16. Apr. 1792. 
Der Bericht trägt die Unterschriften der Mitglieder der Behörde, u. 
zwar sind die 4 adeligen sämtlich vor den 5 bürgerlichen aufgeführt; 
R.44 C. 3. — Hard. hatte bereits am 4. Apr. 1792 alle älteren An- 
wartschaften u. Urkunden zur Prüfung u. Bestätigung eingefordert; 
Lang: Annalen des Fürstenthums Ansbach unter der preussischen 
Regierung 1792—1806 (1806), 4. . 
2. Durch Reskript vom 2. Aug. 1792.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.