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barungen gelangte, mit der man im latenten Kriegs-
zustande lebte. Obwohl Hardenberg in dem Reskript zu
srkennen gab, dass die von des Königs Vorgängern über-
nommenen Verpflichtungen als für ihn unverbindlich an-
gesehen würden, wagte die Ansbacher Regierung passiven
Widerstand. Sie sprach sich, dem Referenten Regierungs-
rat Schilling von Cannstatt folgend, gegen eine Nichtig-
keitserklärung‘ aus, und zwar mit der Begründung, dass
Jieselbe unvorteilhaft sei; sollten die Verträge gleichwohl
aufgehoben werden, so möge dies nur geschehen, soweit
as der andere Teil erlaube.! Die Regierung beharrte auch
ferner bei ihrer Unfügsamkeit, Hardenberg legte ihr
»inige Fragen vor,? welche die brandenburgischen Landes-
hoheitsansprüche betrafen, und wies dabei, wie er das
schon bisher that, unzweideutig auf die Antwort hin, welche
er zu erhalten wünschte. Die Regierung‘ beleuchtete nun
eingehend die Unthunlichkeit seines Standpunkts. Mit
Eifer wird die Annahme, dass dem König die Landeshoheit
über die strittigen Gebiete gehöre, als unrichtig dargelegt;
lie sämtlichen Rechte, wird behauptet, besitze der König
kaum auf einem halbstündigen Strich Landes, Es wird
sogar die Ansicht aufgestellt, dass die Durchsetzung
der Ansprüche an der Intelligenz der Beamten scheitern
werde. Die Aemter seien meist nur mit dem fränkischen Jus
publicum vertraut; die ihnen so fremde Idee eines förmlichen
1. Bericht der Regierung 1. Senats d.d. Ansbach 16. Apr. 1792.
Der Bericht trägt die Unterschriften der Mitglieder der Behörde, u.
zwar sind die 4 adeligen sämtlich vor den 5 bürgerlichen aufgeführt;
R.44 C. 3. — Hard. hatte bereits am 4. Apr. 1792 alle älteren An-
wartschaften u. Urkunden zur Prüfung u. Bestätigung eingefordert;
Lang: Annalen des Fürstenthums Ansbach unter der preussischen
Regierung 1792—1806 (1806), 4. .
2. Durch Reskript vom 2. Aug. 1792.