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78 Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903
Aborte sollen, wenn irgend möglich, innerhalb der Wohnungs⸗
abschlüsse angelegt, keinesfalls aber von Zwischenpodesten oder
Treppenläufen aus zugänglich gemacht werden.
8 16.
Gebäudeumfassungen, welche auf der Grenze oder in einem
geringeren Abstand als 3,5 Meter von derselben stehen, sind als
Frandmauern zu behandeln, soferne nicht ein Bauwich in Frage kommt
817.
Außere Anbauten, wie Balkone, Altanen oder hölzerne Dach—
erker, muͤssen mindestens 1 Meter mit ihrer äußersten Ausladung
bon der Nachbargrenze entfernt sein.
818
Für jeden Baublock ist ein von allen Beteiligten unterschriebener
zebauungsplan in doppelter Fertigung im Maßstab 1:1000 zur
aupolizeilichen Genehmigung und Behandlung nach 867—-71 der
llgemeinen Bauordnung vorzulegen; dieser Plan hat die bereits
eslehenden Gebäude, die Grenzen und Plannummern der Anwesen,
ie Ramen der Anwesensbesitzer sowie die beabsichtigte Verteilung
her Bauwiche zu enthalten. Abänderungen desselben unterliegen
zleichfalls der Anerkennung der Beteiligten und der Genehmigung
der Baupolizeibehörde.
Die Bauplätze müssen womöglich rechtwinklig abgegrenzt
werden; die Abgrenzung kann auch staffelförmig erfolgen.
819
Die Vorgärten müssen als solche angelegt, eingefriedigt und
unterhalten werden; jedoch dürfen dieselben auch als Verbreiterung
des Gehsteiges freigeiegt, müssen aber alsdann wie der Gehsteig
befestigt und unterhalten werden
Einfriedigungen der Vorgärten aus geschlossenem Mauerwerk
oder aus geschlossenen Planken sind nur ausnahmsweise und unter
der Bedingung zulässig, daß sie geeignet gegliedert werden. Ein—
friedigungen muͤssen einen Steinsockel von mindestens 0,3 Meter
höhe erhalten.
Die Benützung der Vorgärten zu gewerblichen Zwecken ist von
polizeilicher Genehmigung abhängig.