Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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33. Kehrichtabfuhr; 19. Februar 1903. — 64. Kehrichtgefüße; —A 
86. 
Nach der Entleerung der Gefäße sind dieselben von den nach 
87 dazu verpflichteten Personen ohne Aufschub von der öffent 
lichen Straße zu entfernen. 
Wer ein Kehrichtgefäß zur Entleerung auf die Straße ver— 
bringt oder nach derselben“ wieder abholt, hat gleichfalls sede 
Verunreinigung der Straße zu vermeiden und etwa doch heraus— 
gefallenes Kehricht unverzuͤglich zu beseitigen. 
87. 
Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vorschrift 
haften, soweit nicht die Abfuhrknechte in Frage kommen, außer 
den Inhabern der Kochstellen die von denselben bestimmten 
Personen. 
88. 
Verfehlungen gegen diese Vorschrift werden an Geld bis zu 
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
89. 
Gegenwärtige Vorschrift tritt am 1. April 1903 inkraft. 
Ausgenommen hievon sind 83 Absatz 1 und 84 Absatz 1 Satz 2. 
welche am 1. Januar 1904 in Wirksamkeit treden 
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Die ortspolizeiliche Vorschrift aleichen Betreffs vom 15. Novem⸗ 
ber 1890 tritt am 1. April 1803 außer Geltung. 
64. Kehrichtgefüße. 
Bekanntmachung vom 24. November 1903. 
(Amtsblatt Nr. 282 Seite 1415). 
3 
Auf grund des 83 Absatz 2 der ortspolizeilichen Vorschrift 
über die Kehrichtabfuhr vom 26 Februar 1903 wird bestimmt, daß 
vom 1. Januar 1906 an alle Kehrichtgefäße, deren Inhalt zur 
Verladung auf die städtischen Kehrichtabfuhrwagen kommen soll, 
nachstehenden Bedingungen entsprechen müssen: 
Die Eimer müssen aus Metall hergestellt und stark gebaut 
und dürfen nicht aus einfachem Weißblech gefertigt, andererfeils 
aber nicht, wie z. B. Eisengußgefäße, zu schwer sein. 
Sie müssen nach der Fertigung' des Gefäßes im Vollbad 
verzinkt worden sein. Die Gefaͤße müssen einen runden Querschnitt 
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