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dukaten. Ein Heiratsvertrag trug einen Thaler, das Ablesen der Chubab
bei der Hochzeit einen Gulden, das Abhören der Hochzeitszeugen 6, bei
Reicheren 12 Thaler; vom Vermögen der Kopulierten erhält er ein Pro—
zent, übersteigt dasselbe 1000 Gulden ein halb Prozent. Als Gerichts—
vorstand fielen ihm ebenfalls bedeutende Gebühren zu, das Bestimmen der
Barnossen trug 100 Gulden.
Die streitige Rechtspfsege übten die Oberrabbiner mit den Bar—
nossen aus. Unler ihrer Aufsicht wurden Verträge gefertigt, Inventarien
und Teilungen vorgenommen, Erbschaftsstreitigkeiten 2c. geschlichtet. Gegen
ein Urteil konnte die Werufung ergriffen werden.
Das Berufungsverfahren war folgendes: „Die Berufungssumme war
300 fl.; die Frist, dis zu welcher die Appellation augemeldet werden konnte,
lief 8 Tage; nach angemeldeter Berufung übergab der Richter die Akten
an den Monatsbarnoß, der sie durch einen beeidigten Schreiber kopieren
ließ, wobei jedoch fingierte Personen eingesetzt wurden, — ein Verfahren,
das im Interesse der Gerechtigkeit alle Anerkennung verdiente. Sodann
wurden die Alten an ein fremdes Rabbinergericht, dessen Wahl strengstes
Geheimnis blieb, versendet, ohne Beifügung oder Bekanntgabe des ersten
Urteils, so daß ein ganz neues Urteil gefällt werden mußte. Der Be—
rufende mußte Kaution fuͤr entstehende Kosten hinterlegen, der Verlierende
zahlte etwas an die Armenkasse. Im Falle das zweite Urteil mit dem
ersten nicht übereinstimmte, konnte unter gleichen Verhältnissen eine dritte
endgiltige Bescheidung erwirkt werden.
Eine spezielle Bestimmung dekretierte außerdem, daß jede Verheiratung
von jüdischen Gemeindegliedern auf Anrufen eines Fürther jüdischen Gläu—
bigers, bis zu des letzteren Befriedigung oder Sicherstellung verhindert
werden konnte, ein Artikel, der z. B. 1735, 1748 und 1757 Anwendung
fand.“ (Barbeck, die Juden in Fürth.)
Die Gerichtssporteln, welche die Richter bezogen, waren bedeutend. —
Ungehorsame wurden mit dem kleinen Bann belegt. Lösten sie sich nicht
innerhalb 30 Tage durch Reue, Unterwerfung ꝛc. aus, so verfielen sie dem
schweren Bann. Der Gebannte wurde wie ein vom Judentum Ausge—
stoßener behandelt, wie ein von Gott Verfluchter gebrandmarkt. Niemand
durfte geselligen Umgang mit ihm pflegen. Seine Kinder wurden aus der
Schule, seine Frau aus der Synagoge ausgewiesen, sein neugebodrener Sohn
wurde nicht beschnitten.
„Der jüdische Reat bestand aus 21 Mämnern, Ziruf⸗Versammlung
oder Regenteuͤ genannt; sie sind die Abgeordneten der jüdischen Gemeinde
und müffen in Gemeindesachen ihre Einwilligung geben. Aus diesem Ge—
meinderat sind 12 Barnossen gesetzt, wovon jeder ein Monat lang das
Bürgermeisteramt ausübt; sie sind die weltlichen Vorstände der Korporation,
haben die Sorge in vermoͤgensrechtlicher Beziehung, die Umlagen aufzu—
segen und einzutreiben, Vermögensschätzungen vorzunehmen, fungieren in
Prozessen als Beisitzer des Oberrabbiners, und koͤnnen sowohl den Bann