Volltext: Hendrik Herp: Spiegel der Vollkommmenheit, obd., 2. Teil – Nürnberg, STN, Cent. VI, 96

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nämlich ein „Essen unverpottner speyse zymlich und darzu rohe obs 
unnd kess und prot und frankenwein“. Wir staunen über diese wun— 
derlichen Beschränkungen der persönlichen Freiheit und sind geneigt, 
anzunehmen, daß sich die reicheren und vornehmeren Familien gar 
häufig Übertretungen der Ratsgebote zu schulden kommen ließen. Waren 
die Strafen, unter denen übrigens Veranstalter wie Teilnehmer in 
gleichem Maße litten, doch nicht besonders hoch. Und in der That 
notiert z. B. Anton Tucher 1482 in seinem Haushaltungsbuche, daß 
bei der Taufe seines Sohnes Paulus der Gevatter dem Kinde einen 
Gulden eingebunden habe, also wenigstens das vier- oder fünffache des 
gesetzlich zugelassenen Wertes und 1509 band Lucia, die Tochter des 
Michel Behaim dem „kleinen Henßlein“ zu seinem Kind 6 Pfund 
Haller ein. Noch reicher waren die Geschenke, die die Wöchnerinnen 
selbst erhielten. Im Jahre 1514 schenkte Anton Tucher seiner Schwieger—⸗ 
tochter, der Lienhart Tucherin „ins kintpett“ ein kleines vergoldetes 
„Trinkfaß“, „verdeckt auf einem Ast“, das 28 fl. kostete. Einer fremden 
Frau schenkte er 1511 für einen Gulden feinen Zucker und 1516 
verehrte er einer anderen sogar sieben kleine Zuckerhüte zusammen im 
Werte von sieben Gulden. Dennoch wurde noch im Jahre 17885 eine 
„verneuerte Kindtaufordnung“ erlassen, in der die Kindtaufmahlzeiten 
wie ehedem verboten wurden und den Verwandten, die allein zur Feier 
der Taufe eingeladen werden durften, bei den „vordersten Ständen“ 
nur Konfekt, Kaffee, Thee, Wein und Brod, bei den übrigen nur 
etwas von „weißem oder Eyerbrod und Wein“ vorzusetzen erlaubt 
wurde. Der Patenpfennig durfte nicht über zwei Dukaten, bei geringen 
Leuten höchstens einen Thaler betragen. Das Geschenk für Hebammen 
sollte sich auf höchstens einen halben Gulden beschränken. Bei den 
Kindbettbesuchen wurde das Vorsetzen warmer Getränke, von Konfekt 
u. s. w. verboten. Weder für die Kindbetterin, noch für das Kind 
sollten Geschenke mitgebracht werden dürfen. Und so gab es noch eine 
Reihe ähnlicher Bestimmungen, doch bemerkt Siebenkees, der uns diese 
Ordnung mitteilt, daß man sich in manchen Fällen in übeln Kredit 
gesetzt haben würde, wenn man es gewagt hätte, das Gesetz genau 
zu befolgen, auf dessen Einhaltung, wenn überhaupt doch damals nur 
bei den ärmeren Leuten wenigstens einigermaßen gesehen worden sein 
mag. Beiläufig sei hier noch erwähnt, daß mit der Zeit an Stelle der 
Taufe in der Kirche die Haustaufe trat, was offenbar mit der so sehr 
frühzeitigen Vornahme der heiligen Handlung zusapfrenhing. Die eben 
erst zur Welt gekommenen Kinder erkälteten harausHt auf dem Wege 
zur Kirche und in dieser selbst und dann wolgau doch auch die Mutter 
den „Taufactum gern aus ihrem Bett mit ansehen“, wie es in einer 
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