5A
Erft am 10. Auguft 1531 hat der Nat den Beutlerge-
jellen eine Ordnung und damit eine öffentlich anerfanute
Drganifation gegeben. Die amtlide Ordnung {ft inhaltlich
diefelbe wie das 1580er Statut, aber — fie befeitigt 88 2,
3 und die Gerichtsbarkeit der Gefellen. Der Schlußparagraph
jdreibt vor, wenn einer gegen die Artikel der Yrdnung ver-
itoße, „fo follen die gefellen foldh3 den gefehwornen meijtern
furhalten und alßdann die gefchwornen meifter bey yren
pflichten fOuldig fein, foldhe ungepürlide Handlung einem
erbern rat anzuzeigen, Darum einen erbern rat die ftrafe
ydes mals hHayın fteen fol“ 15%. Aber grundfäglich waren
ihnen die Herberge, das Abhalten von Zufammenfünften
und damit der Zufammenhalt und Zufanumenhang gewähr-
feijtet. Ferner lag das widtige Itecht der Mrbeitsver-
mittelung, das Zufohicwefen, in ihren Händen, eine Wafie,
die gegen feindlihe Meifter mit Erfolg geführt werden Fonnte
und geführt worden ift. Die Grundlage war gef haffen, von
ber aus die Gefellen ihre Interefjen thatkräftig zu verfechten
vermochten. Nach dem Mufter der Beutlergefellenordnung
find danı für eine Reihe von Handwerken *?* Se] eNlenordnungen
vom Stadtregiment verliehen worden. Wahrfheinlidh haben
vor Erlaß der amtlidhen Ordnungen auf den einflußreicheren
Handwerken hnlidhe Zuftände wie bei den Beutlern geherrfcht.
Mindeftenz findet fich unter den Papieren der Leinemeber
das Eremplar einer Gefellenordnung, Die zZWar idenlifch ift
mit der vom Rat im Kahre 1575 erlaffenen Ordnung, aber
eine in die RNatsordnung nur teilweife aufgenommene Zech-
ordnung enthält mit folgender Schlußbenrerkung : Diefe jebt
verlefene Handwerks: und Zecdh-Ordnung hat eine ehrliche
GSefellen]chaft von den gefhwornen und TJonften etlichen
Meiftern des Handwerks vor der Zeit, che eine& ehrbaren
Raths SGefeblein und Ordnungen gegeben waren, begehrt;
% ihnen vom Handwerk auch veraönnt und zuagelaffen worden.