Metadata: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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Erft am 10. Auguft 1531 hat der Nat den Beutlerge- 
jellen eine Ordnung und damit eine öffentlich anerfanute 
Drganifation gegeben. Die amtlide Ordnung {ft inhaltlich 
diefelbe wie das 1580er Statut, aber — fie befeitigt 88 2, 
3 und die Gerichtsbarkeit der Gefellen. Der Schlußparagraph 
jdreibt vor, wenn einer gegen die Artikel der Yrdnung ver- 
itoße, „fo follen die gefellen foldh3 den gefehwornen meijtern 
furhalten und alßdann die gefchwornen meifter bey yren 
pflichten fOuldig fein, foldhe ungepürlide Handlung einem 
erbern rat anzuzeigen, Darum einen erbern rat die ftrafe 
ydes mals hHayın fteen fol“ 15%. Aber grundfäglich waren 
ihnen die Herberge, das Abhalten von Zufammenfünften 
und damit der Zufammenhalt und Zufanumenhang gewähr- 
feijtet. Ferner lag das widtige Itecht der Mrbeitsver- 
mittelung, das Zufohicwefen, in ihren Händen, eine Wafie, 
die gegen feindlihe Meifter mit Erfolg geführt werden Fonnte 
und geführt worden ift. Die Grundlage war gef haffen, von 
ber aus die Gefellen ihre Interefjen thatkräftig zu verfechten 
vermochten. Nach dem Mufter der Beutlergefellenordnung 
find danı für eine Reihe von Handwerken *?* Se] eNlenordnungen 
vom Stadtregiment verliehen worden. Wahrfheinlidh haben 
vor Erlaß der amtlidhen Ordnungen auf den einflußreicheren 
Handwerken hnlidhe Zuftände wie bei den Beutlern geherrfcht. 
Mindeftenz findet fich unter den Papieren der Leinemeber 
das Eremplar einer Gefellenordnung, Die zZWar idenlifch ift 
mit der vom Rat im Kahre 1575 erlaffenen Ordnung, aber 
eine in die RNatsordnung nur teilweife aufgenommene Zech- 
ordnung enthält mit folgender Schlußbenrerkung : Diefe jebt 
verlefene Handwerks: und Zecdh-Ordnung hat eine ehrliche 
GSefellen]chaft von den gefhwornen und TJonften etlichen 
Meiftern des Handwerks vor der Zeit, che eine& ehrbaren 
Raths SGefeblein und Ordnungen gegeben waren, begehrt; 
% ihnen vom Handwerk auch veraönnt und zuagelaffen worden.
	        
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