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der Einwirkung auf die Aufnahme neuer Mitglieder, nahm jedoch mit
gleichen Rechten und Verpflichtungen an den Angelegenheiten der christlichen
Gesamtgemeinde Fürth Anteil. Sonach war gleichsam von jeher der Jude
in Fürth zugleich Bürger dieses Ortes.
Der &10 des Privilegiums von 1719 und das hierauf gegründete
Lbokalgesetz stellte die Juden⸗-Aufnahme in die Juden⸗-Gemeinde Fürth direkt
in die Hand dieser Gemeinde; waren die landesherrlichen Zeugnisse günstig
für die Aufzunehmenden, so handelte es sich noch um die Rabbinats⸗Zeug⸗
nisse, denn nicht allein Vermögen, sondern auch der Charakter des Adspiranten
sollte entscheidend sein. Während anderwärts der landesherrliche Schutz⸗
brief unbedingte Aufnahme zuließ, entschieden in Fürth erst bestimmte
Qualifikationsstadien. Vier Wochen vorher hatte sich der Adspirant bei den
Vorstehern zu melden, und die 12 Barnossen sprachen dann nach genauer
Prüfung seiner Individualität seine Zulassung oder Abweisung aus.
Selbstverstaͤndlich mußte der Besitz eines Vermögens von 5000 Reichstha⸗
lern nachgewiesen sein. War die Rezeptionsfähigkeit von der jüd. Gemeinde
ausgesprochen, so erfolgte erst die Ausfertigung d. landesherrlichen Schutzbriefes.
Diese Praxis galt unter Bamberger und später preußischer Regierung,
und in cinem einzigen Falle 1795, wo ein Pesach Löw von Zirndorf sich
von der Kriegs- und Domänenkammer Ansbaͤch den k. preußischen Schutz-
brief vor der gemeindlichen Rezeption zu erschleichen wußte, wurde mit
Dekret vom 11. Dezember 1795 derselbe wieder zurückgenommen, weil die
Gemeinde sich auf ihr Privilegium protestierend berief.
Selbst die bayerische Regierung respektierte noch am 4. April 1810
dieses Vorrecht bei einem weiteren Aufnahmsfalle, welcher die Abweisung
des Adspiranten zur Folge hatte. Das Editt über die Verhältnisse der
jüdischen Glaubensgenossen in Bayern vom 10. Juni 1812, und eine
höchste unmittelbare Entschließung vom 5. August 1820 hat das Reglement
on 2. März 1710 aufgehoben.“ (Sar, die Synagoge.)
Die Domprobstei war mit den im Privilegium den Juden zugestan⸗
denen Freiheiten nicht zufrieden. Als der Domprobst Guttenberg starb,
mußte sein Nachfolger, Graf v. Schönborn, versprechen, das Reglement zu
indern. Am 9. Aug. 1728 wurde in der Synagoge ein domprobsteiliches
Dekret verlesen, welches die 1719 zuerkannten Vorrechte bedeutend ein⸗
schränkte. Es wurde den Juden das Recht genommen, fremde Juden auf—⸗
zünehmen, hiefür mußte von nun an der Domprobstei ein Aufnahmsgeld
bou 8 Speziesdukaten entrichtet verden. Die neugewählten Barnossen hatten
jedesmal um Bestätigung der Wahl nachzusuchen. Handlöhne wurden von
den Nebenschulen gefordert und die Zinsnahme von 8 auf 6 o/0 ermäßigt.
Begruͤndet wurden diese Einschränkungen mit dem Hinweis,
daß sie das Schutzgeld umgingen, und deswegen Arretierte von
Ansbacher Mannschaft aus dem Arreste befreit wurden,
2) daß die Barnossen, dem Herkommen zuwider, alle unter einander
nahe verwandt seien,
daß sie bei Verheiratungen und Ansässigmachungen Steuer und Auf⸗
nahmsgebühr umgingen,