Volltext: Jakob Leiprecht: Anno 1614. Memorial Oder Beschreibung/ Meiner Jacob Leiprechts von Nürnberg gethanen Reise/ So Ich von Nürnberg aus/ in/ vnd durch gantz Italia/ zu Roß vnd Fuß/ Wasser vnd Land (auch gestalt eines Pilgrams oder Jacobs Bruder) gethan/ was für Land/ Städt vnd Ort ich durchzogen/ auch darinnen denckwürdiges gesehen/ Solche Reise meinem hertzlieben Vatter Sebastian Leiprecht von Nürnberg/ Ingleichen meiner hertzlieben Mutter Susanna Sebastian Leiprechtin eine geborne von Haussen/ zu Ehren/ auch zum gedechtnüß hierin in diß Buch einfeltig beschrieben: Ihnen zu einem Glückseligen/ Fried vnd Frewdenreichen guten Newen Jahr Anno 1614. Adi 26. Jenner/ als ich wieder aus Italia in Nürnberg ankommen/ verehret hab. – Nürnberg, STN, Amb. 299. 2°

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119. Pflaster-⸗ und Brückenzollordnung; 29. November 1901. 
se zweimal überschreitende Hin- und Rückfahrt zusammen den 
Einzelzoll nur einfach zu entrichten, und zwar den für das durch— 
fahrende Höchstgewicht geltenden Satz, wobei gegebenenfalls Er— 
Jänzungszoll erhoben wird. 
Panschzoll. 
86. 
Für alle dahier ständig gehaltenen Anspanntiere, Reitpferde 
und Fuhrwerke sind an Steue des Einzelzolles alliährlich folgende 
Pauschzölle zu entrichten: 
1) für jiedes zum schweren Zug bestimmte Anspanntier 30 Mark, 
für jedes zum leichten Zug oder zum Reiten be— 
stimmte Pferd. — 158, 
für jedes andere Anspanntier 
Absatz 2 und 3 des 83 finden auch auf die Erhebung der 
Pauschzölle Anwendung. 
J. 
0 
87 
Pferdehändler, welche mit ihren Handelspferden kein regel⸗ 
mäßiges Lohufuhrwerk betreiben, haben für ihre dahier eingestellten 
Pferde den in 86 Absatz 1 Ziffer 2 bestimmten Pflasterzoll zur 
Hälfte zu entrichten. Die Berechnung desselben erfolgt nach dem 
ͤhrlichen Durchschnittspferdestand. Zu dessen Nachweis haben 
die Pferdehändler bis zum dritten Tage cines jeden Kalender— 
vierteljahres ihren durchschnittlichen Pferdestand im vorhergegangenen 
Vierteljahre bei der städtischen Aufschlagseinnehmerei schriftlich an— 
zuzeigen. 
Diese Bestimmungen finden auch auf die hiesigen Pferdemetzger 
Anwendung. 
to 
88 
Auswärtige Pferdehändler haben, wenn nicht 8 2 Ziffer 5 
Anwendung findet, für jedes länger als 15 Tage von ihnen im 
Stadtbezirk eingestellte Pferd den Pauschzoll für einen vollen Monat. 
dann für jeden weiteren ganzen oder angefangenen Monat das 
Gleiche zu bezahlen. 
39. 
Einwohner des Stadtbezirks, welche außerhalb desselben 
oflasterzollpflichtige Tiere oder Fuhrwerke halten, können mit den— 
selben auf Ansuchen in widerruflicher Weise zur Bezahlung des 
Pauschzolles zugelassen werden.
	        
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