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fikationsverhandlungen, so lange Bamberg nicht be-
friedigende Erklärungen abgebe.!
Seit dem Anfang des Jahres 1793 nahm er die Hand,
die er Bamberg und scheinbar auch den andern Ständen
entgegengestreckt hatte, zurück. Das offenbarte sich sofort in
seiner Beurteilung der Truppenverpflegung. In Franken
schrieb die Observanz vor, dass in vermischten Orten bei
Heeresdurchzügen und Marschquartieren alle Bewohner in
yleicher Weise behandelt würden; dagegen war ein der-
artiges summarisches Verfahren bei Winterquartieren oder
Kantonierungen nicht gestattet; es wurden da nicht die Orte,
sondern die Stände im ganzen nach dem in der Kreismatrikel
festgesetzten Verhältnis belastet.? Für Franken ist es nur
natürlich, dass, soweit nur immer mit militärischen Rück-
sichten vereinbar, bei Anordnung von Einzelheiten keine
anderen als die Vogteibehörden zuständig waren. Der
Kreisschluss vom ı4. Dezember 1792 beauftragte sie noch
eigens damit, Sie sollten den Eingesessenen für Lieferung
von Lebensmitteln vorläufig Atteste ausstellen und später
aus der Kasse des Kreisgeneralquartiermeisters die Ent-
schädigungen auszahlen. Diese Bestimmungen deckten
sich nicht mit der brandenburgischen Auffassung, da nach
derselben sämtliche Ausflüsse der Landeshoheit von der
Fraisbehörde ausgeübt wurden. Soden stimmte nichts-
destoweniger dem Antrag zu, da derselbe nicht dauernde
Kraft beanspruchte und vor allem, weil der Konvent die
Angelegenheit mit der von Preussen verlangten finanziellen
Vergünstigung zusammen beriet. Eine Anzahl königlicher
Aemter befolgte den Kreisschluss nicht, sondern führte die
Verpflegung für sich durch.®? Hardenberg genehmigte
ı. Weisung an Soden namens des königlichen Landes-Directorii
d. d. Ansbach 22, Juni 1793; R. XL 13.
2. Nach einem Schreiben Nürnbergs an die Regierung zu
Ansbach d. d. Nürnberg 31. Okt. 1793; R. XI. 14.
3. Promemoria von Oberkamp u. Hepp. d. d. Nürnberg