fullscreen: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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fikationsverhandlungen, so lange Bamberg nicht be- 
friedigende Erklärungen abgebe.! 
Seit dem Anfang des Jahres 1793 nahm er die Hand, 
die er Bamberg und scheinbar auch den andern Ständen 
entgegengestreckt hatte, zurück. Das offenbarte sich sofort in 
seiner Beurteilung der Truppenverpflegung. In Franken 
schrieb die Observanz vor, dass in vermischten Orten bei 
Heeresdurchzügen und Marschquartieren alle Bewohner in 
yleicher Weise behandelt würden; dagegen war ein der- 
artiges summarisches Verfahren bei Winterquartieren oder 
Kantonierungen nicht gestattet; es wurden da nicht die Orte, 
sondern die Stände im ganzen nach dem in der Kreismatrikel 
festgesetzten Verhältnis belastet.? Für Franken ist es nur 
natürlich, dass, soweit nur immer mit militärischen Rück- 
sichten vereinbar, bei Anordnung von Einzelheiten keine 
anderen als die Vogteibehörden zuständig waren. Der 
Kreisschluss vom ı4. Dezember 1792 beauftragte sie noch 
eigens damit, Sie sollten den Eingesessenen für Lieferung 
von Lebensmitteln vorläufig Atteste ausstellen und später 
aus der Kasse des Kreisgeneralquartiermeisters die Ent- 
schädigungen auszahlen. Diese Bestimmungen deckten 
sich nicht mit der brandenburgischen Auffassung, da nach 
derselben sämtliche Ausflüsse der Landeshoheit von der 
Fraisbehörde ausgeübt wurden. Soden stimmte nichts- 
destoweniger dem Antrag zu, da derselbe nicht dauernde 
Kraft beanspruchte und vor allem, weil der Konvent die 
Angelegenheit mit der von Preussen verlangten finanziellen 
Vergünstigung zusammen beriet. Eine Anzahl königlicher 
Aemter befolgte den Kreisschluss nicht, sondern führte die 
Verpflegung für sich durch.®? Hardenberg genehmigte 
ı. Weisung an Soden namens des königlichen Landes-Directorii 
d. d. Ansbach 22, Juni 1793; R. XL 13. 
2. Nach einem Schreiben Nürnbergs an die Regierung zu 
Ansbach d. d. Nürnberg 31. Okt. 1793; R. XI. 14. 
3. Promemoria von Oberkamp u. Hepp. d. d. Nürnberg
	        
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