Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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58. Entwäfserung von Gebäuden; 10. November 1876. 
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Alle Entwässerungsanlagen sind so herzustellen, daß der 
Zweck vollständiger Entwässerung des betreffenden Grundstücks und 
Sebäudes tunlichst erreicht wird. Die Entwässerung von Kellern 
'ann auf Antrag des Hausbesitzers nachgelassen werden, wenn diese 
Entwässerung von dem Besitzer nicht gewünscht oder durch die 
Tieflage des Kellers gegenüber der Tieflage des Straßenkanales 
unmöglich gemacht wird. 
8 5. 
Vom Straßenkanale weg ist der Seitenkanal ununterbrochen 
bis zur entferntest gelegenen Einmündung zu führen und haben 
alle Zuleitungen, jede fuͤr sich, durch Einsetzen von Zweigrohren 
direkt in den Seitenkanal zu geschehen. Hiebei ist das auf Hof 
oder Garten niederfallende Regen- oder Verbrauchswasser durch 
gemauerte Einlässe oder auch durch solche aus Eisen oder Port 
landzement oder aus Steinguͤt, welche mit Schlamifang, Wasser⸗ 
abschluß und beweglichem Einfallgitter versehen sind,und bdas 
Wasch- und Gewerbewasser der Gebäude durch eiserne oder Stein⸗ 
gutsenkkästen mit Geruchsverschlüssen und abhebbaren Gitterdeckeln 
aufzunehmen. Küchenausgußabfallrohre, nachdem jeder Ausguß 
für sich mit Geruchsverschluß versehen ist, Pissoirabfallrohre, 
gleichfalls mit Geruchsverschluß versehen, und, wenn möglich (39) 
Ragenabfallrohre der Dächer sind direkt dem Seitenkoaͤngle zu⸗ 
zuleiten. 
Im Inneren des Anwesens, also in Hofräumen und Gärten, 
ist es auch gestattet, obwohl es wegen Eisbildung und Durch— 
feuchtung des Untergrundes der Kellet und der Gebäudeumfassungs 
mauern nicht empfohlen werden kann, Regenabfallrohre frei aus— 
münden zu lassen und das Meteorwasser durch gut gepflasterte 
oberirdische Rinnen der nächstgelegenen Seitenkanaleinmündung 
zuzuführen. Dies darf aber“ Hur “bei solchen Regenabfallrohren 
geschehen, welche keine Küchengausguüͤsse, Pissoire, Gewerbs⸗ und 
Verbrauchswasser ableiten. Hiebe wird ferner bestimmt, daß 
mindestens ein im Hofraumé oder Garten geeignet gelegenes 
Regenabfallrohr zur Ventilation des Seitenkanales direkt mit 
ietzterem in der vorgeschriebenen Weise verbunden werde. Alle 
Roͤhren müssen wasserdicht sein und wasserdicht mit einander 
verbunden werden. Die Entwässerungsleitumgen sind nach 
spezieller Anweisung in die Straßenkanäle einzufuͤhren. Der An—⸗ 
schluß der Seitenkanäle an die Straßenkanäle darf nur durch 
eigens hiezu von der Polizeibehörde bestimmte Installateure unter 
Aufsicht der Bauabteilung geschehen und ist zu diesem Behufe 
rechtzeitige Anzeige bei detselden zu machen. 
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