Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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versehen und, wenn möglich, (Ziff. 9) Regenabfallrohre der 
Dächer sind direkt dem Seitenkanal zuzuleiten. 
Im Innern des Anwesens, also in Hofräumen und Gärten, 
ist es auch gestattet, obwohl es wegen Eisbildung und Durch— 
feuchtung des Untergrundes der Keller und der Gebäude— 
umfassungsmauern nicht empfohlen werden kann, Regenabfall— 
rohre frei ausmünden zu lassen und das Meteorwasser durch 
gut gepflasterte oberirdische Rinnen der nächstgelegenen Seiten— 
kanaleinmündung zuzuführen. Dies darf aber nur bei solchen 
Regenabfallrohren geschehen, welche keine Küchenausgüsse, Pissoire, 
Gewerbs- und Verbrauchswasser ableiten. Hiebei wird ferner 
bestimmt, daß mindestens ein im Hofraum oder Garten geeignet 
gelegenes Regenabfallrohr zur Ventilation des Seitenkanales 
direkt mit letzterem in der vorgeschriebenen Weise verbunden 
werde. Alle Röhren müssen wasserdicht sein und wasserdicht 
mit einander verbunden werden. Die Entwässerungsleitungen 
sind nach spezieller Anweisuung in die Straßenkanäle einzuführen. 
Der Anschluß der Seitenkanäle an die Straßenkanäle darf nur 
durch eigens hiezu von der Polizeibehörde bestimmte Installateure 
unter Aufsicht der Bauabteilung geschehen und ist zu diesem 
Behufe rechtzeitige Anzeige bei derselben zu machen. 
6) Die Seitenkanäle können aus glasierten Steingutröhren, 
Zementröhren, gefirnißten Eisenröhren oder sonstigem, von der 
Polizeibehörde speziell genehmigten Material hergestellt werden. 
Als sicherste und solideste Entwässerungsleitung sind gefirnißte 
Eisenröhren mit Bleidichtung zu empfehlen. Die Verwendung 
von Steingutröhren mit Lettendichtung, wobei vor Einbringung 
des Letten eine Hanfdichtung in jede Muffe einzustoßen ist, ist 
innerhalb und außerhalb der Häuser zulässig, jedoch nur dann, 
wenn die Rohrleitung tiefer als die Kellersohle oder mindestens 
1 m. von der Kellermauer entfernt liegt, und zwar für Rohr⸗ 
leitungen innerhalb des Hauses unter der Bedingung, daß die 
Leitung mit einer Lettenumhüllung von wenigstens 0,10 m. 
Stärke umgeben wird und mit ihrer Oberkante wenigstens 
0,50 m. unter der Sohle derjenigen Räumlichkeiten liegt, 
innerhalb welcher die Leitung geführt werden soll. Die Regen— 
und Küchenausgußabfallröhren sind vom Boden bis 1m. über 
die Erde aus festem Guß- oder Schmiedeisenrohr und die 
Pissoirabfallröhren ganz aus bestem Material herzustellen. 
7) Das Hauptrohr der Seitenkanäle soll nie eine geringere 
Lichtweite als 0,15 m. haben. Zweigleitungen sollen gewöhnlich 
in Leitungen von größerem Durchmesser übergehen und kann 
die Verbindung von Rohren gleichen Durchmessers nur aus— 
nahmsweise gestattet werden. Die rechtwinkelige Einmündung
	        
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