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und Thätlichkeiten. Die Fleischhackerknechte hüteten das Vieh mit bewehrter
Hand, trieben ihren Hochmut und beschädigten die Gründe der Bauern.
Darauf ließ der Rat am 20. August 1497 verkünden, niemand solle einen
andern, wer er auch sei, selbst oder durch seine Gewalt mit Vieh, Schafen
oder sonst an Äckern, Wiesen, Feldern, Gärten und Früchten Schaden zu—
fügen bei der früher schon festgesetzten Strafe. Sollten derartige Be—
schädigungen zur Nachtzeit geschehen, so wolle sie der Rat als Diebstahl
ansehen und strafen. Aus der Verordnung sei noch hervorgehoben, daß es
den Fleischhackerknechten oder Knaben untersagt war, während des Hütens
andere Waffen und Wehr zu führen, als eine Geißel oder einen mäßigen
Stecken, unbeschlagen und ohne Stachel. Der Zuwiderhandelnde verlor
seine Wehr und war in eine Buße von 2 5W verfallen ohne Gnade. Es
war Vorschrift, daß von einer jeden Herde Schafe drei mit Schafglocken
versehen sein sollten. Aber diese Verordnungen fanden bei den Metzgern
nur wenig Anklang. Nach wie vor belästigten und schädigten sie die
Bauern durch ungebührliche Hut. Es kann hier nur auf einige be—
sonders in die Augen springende Fälle hingewiesen werden. 1564 führten
die Gemeinden Gostenhof, Gibitzenhof, Geismannshof, Sündersbühl, Röthen—
bach bei Stein, sowie Groß- und Kleinreuth bei Schweinau beim Rat
Klage über den schädlichen Trieb der Metzger. Der Rat ließ beide Teile
auf die Hutordnung aufmerksam machen und den Meztzgern noch besonders
sagen, sie sollten bei ihren Schäfern dahin wirken, daß die Knechte nicht
in unbilliger Weise den Trieb ausübten und Schaden verursachten. Kämen
sie dem nicht nach, so würde der Rat ernstliche Strafe über sie verhängen.
Den Klägern aber sollte unter Mitteilung der Antwort der Metzger vorge—
halten werden, wenn sie diese an Trieb und Weide in unbilliger Weise
behindern würden, so wolle der Rat auch gegen sie mit gebührlicher Strafe
verfahren, dagegen sollten sie bei unbilligem Vorgehen der Schäfer bei
Rat Klage stellen und nicht bei schädlichem Trieb den Metzgern gleich die
ganze Herde, sondern nur ein bis drei Schafe abpfänden und sich nach
der Billigkeit vergleichen.
Die Bauern kümmerte indes diese Ordnung nicht. Sie klagten nicht
beim Rat und trieben auch nicht etwa 1, 2, 8, 4 oder 5 Schafe fort,
sondern jedesmal die ganze Herde, die sie dann etliche Tage ungefüttert
stehen ließen. Sie machten zudem noch beim Rat die Anzeige, sie handelten
auf Befehl des Domprobstes von Bamberg, der ja die Landeshoheit über
jene Orte beanspruchte. Das mochte der Rat nicht glauben, denn es sei
gegen alles Recht und dem Landesbrauch und dem Würzburgischen Vertrag
entgegen. Sie wurden daher am 8. September nochmals aufgefordert,
sich mit der bestimmten Anzahl Schafe zu begnügen und Klage zu stellen.
Man werde ihnen jederzeit gegen die Metzger beistehen.
Am 28. November 1564 erließ dann der Rat in dieser Angelegenheit