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wo aber der funfft oder sextel (= 5. oder 6. Teil)
schaiden untter eim haufen worden dy schayden all
zuschneyden. Also eine prinzipielle Zulassung der
Scheiden auf dem Messererhandwerke. Die Bemessung
der erlaubten Quantität möchte ich für mittelalterliche
Verhältnisse echt charakteristisch nennen, die dicht
neben peinlichster Regelmässigkeit und Bevormundung
durch einen Formenreichtum und eine Menge der
Möglichkeiten überraschen, die nur auf weitgehender
Freiheit und Selbstbestimmung beruhen konnte. Bei
dieser Entscheidung vom 6. IIT. 1504 scheint es bis
auf weiteres geblieben zu sein. Jedenfalls bieten die
Ratsverlässe für den uns interessierenden Zeitraum
kein weiteres Material. Soweit wir sehen können,
schliesst also die Kontroverse mit diesem gegen die
Berufsspaltung entscheidenden Verlass ab. Festzu-
halten ist auch hier, dass je nach der Seite, auf die
sich die Herren vom Rat stellen, die Entscheidung
einmal eine Begünstigung, dann wieder eine Ein-
schränkung der Spezialisation bedeutet.
Neben diesen auf Konkurrenz fussenden Reibungen
mit den Scheidenmachern laufen ähnliche Kontroversen
mit einem den Messerern weit mehr verwandten Ge-
werbe, den Klingenschmieden. Über deren Geschäft
und Wesen unterrichten uns eigentlich nur die Ver-
lässe, welche die Schwierigkeiten zwischen ihnen und
den Messerern behandeln. Aus ihnen gilt es also ein
Bild von ihnen zu gewinnen. Als erster erscheint da
der Verlass vom 27. IV. 1490, der ohne nähere Er-
Jäuterung bestimmt, zu versuchen die irrung zwischen
den klingenschmiden und messern gütlich hinlegen
(408). Irgendwelche Schlüsse über die Natur dieser
Irrung lassen sich natürlich nicht ziehen. Erst
nach sechs Jahren treten beide Handwerker mit-